Wenn mehrere Mieter einziehen – was ist zu beachten?

Immer öfter stellen sich Vermieter die Frage, was sie tun müssen, wenn mehr als eine Person als zukünftige Mieter infrage kommen. Wohngemeinschaften kommen häufiger vor, als Sie vielleicht glauben. Dem Wunsch einer Wohngemeinschaft sollten Sie als Vermieter offen entsprechen, wenn Sie vor dem Abschluss des Vertrages verschiedene Punkte beachten.

Weshalb möchten Menschen in eine gemeinsame Wohnung ziehen?

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Es gibt verschiedene Gründe für den Wunsch nach einer Wohngemeinschaft. Menschen in Beruf und Ausbildung ziehen meist aus finanziellen Aspekten in eine gemeinsame Wohnung. Viele Menschen möchten nicht alleine sein, weshalb sie ebenfalls in eine WG ziehen möchten. Auch ältere Menschen ziehen immer öfter in eine WG, damit sie ihren Alltag zusammen effizienter und schöner gestalten können. All diese Gründe sorgen dafür, dass die Anzahl der Wohngemeinschaften in Zukunft weiter steigen wird.

Wie ist die rechtliche Situation?

Das Mietrecht enthält keine besonderen gesetzlichen Regelungen, wenn es um die Vermietung an WGs geht. Es gibt jedoch schon verschiedene Urteile, die sich auf die Wohngemeinschaft beziehen. Dennoch gibt es mit Wohngemeinschaften nicht mehr Probleme, als sie bei anderen Vertragspartnern auftreten. Die Probleme an sich sind prinzipiell immer gleich, zum Beispiel die Beseitigung von Schwierigkeiten verschiedener Art oder Schäden an der Immobilie.

Wie wird die Wohnung an eine WG vermietet?

Da es im Mietrecht keine speziellen Regelungen für die WG gibt, gelten die aktuell bestehenden für herkömmliche Mietverhältnisse. Zu diesen gehören, dass alle Mitglieder der WG gemeinsame Mieter der kompletten Wohnung sind, ein Mitglied der Wohngemeinschaft als Hauptmieter bestellt wird oder an die weiteren Mitglieder der WG untervermietet und die Aufteilung der Wohnung in einzelne Zimmer, die ebenfalls einzeln an die Mitglieder vermietet werden. Sie als Vermieter sollten sich immer für die erste Methode entscheiden. Dazu müssen alle Personen, die einziehen, im Mietvertrag genannt werden. Zudem müssen diese unterschreiben. Daraus ergibt sich für Sie der Vorteil, dass alle Mieter für die Miete haften. Falls ein Mieter nicht zahlen kann oder will, haften die anderen für dessen Anteil. Auch wenn ein Mieter auszieht, bleibt die Pflicht bestehen, dass er oder die anderen Mieter weiterhin zahlen müssen. Des Weiteren ist es nicht möglich, dass der Vertrag von einem Mitglied alleine gekündigt wird. Der Vertrag wurde gemeinsam geschlossen und kann daher auch nur gemeinsam wieder gekündigt werden. Zieht ein Mitglied aus und ein anderes seinen Anteil übernehmen, kommt es zu einer Änderung im Vertrag, der Sie als Vermieter zustimmen müssen. Sie können diese jedoch nicht grundlos verweigern. Daher werden die Mieter das Recht auf den Austausch von Mitgliedern im Mietvertrag aufnehmen wollen. Andererseits ist klar, dass Sie das Mietverhältnis nur der kompletten Wohngemeinschaft kündigen können. Die Rückzahlung der Kaution muss so erfolgen, wie von den Mitgliedern gewünscht. Falls sie sich nicht einigen können, überweisen Sie die Kaution auf die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Ihrer Stadt.

Wenn die Wohnung nur an ein WG-Mitglied vermietet oder Untervermietung vereinbart wird

Vermieten Sie die Wohnung nur an ein WG-Mitglied, muss es mit den anderen Mitgliedern einen Untermietervertrag abschließen. Dann ist nur der Hauptmieter Ihr Ansprechpartner. Hierfür gelten alle herkömmlichen Regelungen im Rahmen der Untermiete. Auch diese Form hat einen Vorteil, da Sie sich bei allen Fragen lediglich mit dem Hauptmieter auseinandersetzen müssen. Bei einer Kündigung sprechen Sie diese ebenfalls nur dem Vertragspartner gegenüber aus. En ehemaliger Untermieter der Wohnung kann jedoch anbieten, das Mietverhältnis fortzusetzen. Verpflichtet sind Sie dazu jedoch nicht. Wurde im Mietvertrag Untervermietung vereinbart, darf der Hauptmieter seinen Untermietern kündigen und dafür neue aufnehmen. Er ist allerdings verpflichtet, Sie darüber zu informieren. Nur bei triftigen Gründen können Sie die Erlaubnis, den neuen Untermieter aufzunehmen, verweigern. Es könnte zudem kompliziert werden, wenn Sie dem Hauptmieter kündigen und für die Untervermietungen der WG Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.

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