Ihr Mietvertrag – Die Kaution

Die Mietkaution ist ein bestimmter Geldbetrag, den der Mieter als Sicherheitsleistung beim Vermieter hinterlegt. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.

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Wozu dient die Mietkaution?

Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach und verursacht zum Beispiel Schäden an der Mietsache, zahlt seine Miete nicht oder führt vereinbarte Schönheitsreparaturen nicht durch, kann der Vermieter zur Begleichung dieser Versäumnisse die Mietkaution heranziehen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, den entstandenen Fehlbetrag nachzuschießen.

Kann der Mieter seine Miete nicht zahlen, ist der Vermieter aber nicht dazu verpflichtet, den entstandenen Fehlbetrag aus der hinterlegten Kaution zu decken. Er kann den Mieter auch wegen Verletzung seiner Zahlungsverpflichtung kündigen.

Wann ist die Kautionszahlung fällig – und wie?

Die vereinbarte Kautionszahlung des Mieters an den Vermieter wird zu Beginn des Mietzeitraumes fällig (nicht schon bei Abschluss des Mietvertrages). Auf die Zahlung einer Mietkaution kann der Vermieter aber nur dann bestehen, wenn diese auch im Mietvertrag vereinbart wurde.

Der Mieter kann den Betrag als Einmalzahlung entrichten (zu Beginn des Mietverhältnisses) oder die Summe in 3 gleichen Teilbeträgen begleichen. Die erste Zahlung wird zu Beginn des Mietzeitraums fällig, die weiteren Zahlungen müssen zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen beglichen werden.

Wie hoch ist der Kautionsbetrag?

Der Betrag der Kaution ist nach oben hin auf das Dreifache der Grundmiete begrenzt (Nebenkosten dürfen bei der Berechnung nicht mit einbezogen werden).

Wo wird die Kaution aufbewahrt?

Der Vermieter muss die erhaltene Kaution auf einem separaten Bankkonto anlegen. Er kann den Betrag also nicht einfach auf sein eigenes Konto einzahlen. Das Kautionskonto muss über eine dreimonatige Kündigungsfrist verfügen und mit der üblichen Verzinsung von Spareinlagen versehen sein. Der nach Ablauf des Mietverhältnisses aufgelaufene Zinsertrag gehört dem Mieter. Während des laufenden Mietverhältnisses kann der Mieter nicht auf die Kaution zugreifen.

Wie erfolgt die Endabrechnung?

Der Vermieter ist verpflichtet, zum Ende des Mietverhältnisses eine Endabrechnung des Kautionskontos zu erstellen. Folgende Posten müsse darin enthalten sein:

Kautionssumme

plus Zinsertrag

minus Kontoführungskosten

minus Forderungen des Vermieters (detailliert und begründet aufzulisten)

= Restbetrag

 

Wichtige Hinweise

  • Handelt es sich bei der Wohnung um eine öffentlich geförderte Mietsache (Sozialwohnung), darf der Vermieter die Kaution nicht dazu verwenden, um einen Mietrückstand  auszugleichen. Für diesen Fall durfte der Vermieter im Mietvertrag bereits den Posten „Mietausfallwagnis“ ansetzen.
  • Bevor Sie als Vermieter die Mietkaution (inkl. aufgelaufener Zinsen) zurückzahlen, sollten Sie den Zustand der Wohnung kontrollieren und zudem prüfen, ob der Mieter alle offenen Forderungen beglichen hat.
  • Alternativ zur Kautionszahlung kann der Mieter auch eine Bürgschaft (z.B. durch ein Familienmitglied oder einen darauf spezialisierten Anbieter) hinterlegen. Allerdings ist der Vermieter nicht verpflichtet, einer solchen Alternative zuzustimmen.
  • Sollte sich die Höhe der Mietzahlung im Lauf des Mietverhältnisses verringern, wirkt sich dies nicht auf die hinterlegte Kaution aus.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Wir können jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. Eine Haftung ist somit ausgeschlossen.

2 Kommentare zu “Ihr Mietvertrag – Die Kaution”

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