Anhand des Energieausweises den Kraftstoffverbrauch des Hauses kennen
Kauft man sich heutzutage ein Auto, achtet man auf den Benzinverbrauch. Schließlich kostet Benzin viel Geld, besonders, wenn das Fahrzeug oft genutzt und weite Strecken gefahren werden. Etwas Vergleichbares gibt es beim Haus: den Energieausweis, auch bekannt als Energiepass. Er enthält Informationen über den energetischen Zustand des Eigenheims oder Mietshauses.
Was genau ist ein Energiepass?
Wie bereits geschrieben, enthält er Informationen über den Energieverbrauch des Hauses. Aus ihm werden zusätzlich Angaben zur Heizung und dem Energieträger gemacht, der verwendet wird. Selbstverständlich werden die sogenannten Energiekennwerte vermerkt. Dazu gehören der End- und Primärenergiebedarf, der Transmissionswärmeverlust und seit Mai 2021 ebenso die Treibhausgas-Emissionen. Neuere Ausweise umfassen ergänzend die Energieeffizienzklasse, in die das Haus eingestuft wurde. Es gibt zwei verschiedene Ausweisarten, einmal den bedarfsorientierten und den verbrauchsorientierten Energieausweis.
Was ist der Unterschied zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis?
Beim verbrauchsbasierten Energiepass wird der reale Energieverbrauch ermittelt, der über eine Abrechnungsperiode entsteht, meist sind das drei Jahre. So fließt auch das persönliche Nutzerverhalten der Bewohner mit ein. Da jeder einen individuellen Verbrauch hat, lässt sich hierüber keine genaue Aussage zu zukünftigen Kosten oder die Energieeffizienz machen. Ausgestellt wird dieser Ausweis von einem Messanbieter beziehungsweise dem jeweiligen Versorgungsunternehmen.
Dagegen wird mit dem bedarfsorientierten Energieausweis der theoretische Energiebedarf erfasst. Erstellt wird er von einem Fachmann und ist ein technisches Gutachten, dass komplexer als der erste Ausweis und somit auch teurer ist. Hier fließt unter anderem der Zustand von Fenstern, Wänden und der Heizungsanlage mit ein. Der persönliche Verbrauch spielt hier keine Rolle. Vorteilhaft beim Energiebedarfsausweis ist die Ermittlung von Schwachstellen in der Energieeffizienz. Da standardisierte Rahmenbedingungen für das Nutzerverhalten und die Witterung berechnet werden, ist eine Messung vor Ort nicht notwendig.
Beide Ausweisarten enthalten Modernisierungsratschläge entsprechend der Immobilienart und den Verbrauchswerten. Während im Verbrauchsausweis eine Skala mit dem Endenergieverbrauch aufgeführt ist, ist im Bedarfsausweise eine für den Endenergiebedarf vorhanden.
Generell kann die Art des Energieausweises frei gewählt werden, jedoch können bei Neubauten logischerweise nur bedarfsorientierter Gebäudeenergieausweis ausgestellt werden, da keine Daten über den Verbrauch existieren. Besitzt ein kleines Gebäude weniger als fünf Wohneinheiten, ist der Energiebedarfsausweis verpflichtend, wenn diese nicht die Vorschriften der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen. Wurde der Bauantrag für das Bauwerk allerdings nach dem 01.11.1977 gestellt oder ist es nachträglich im Sinne der WSVO saniert worden, ist hier ebenfalls ein Verbrauchsausweis zulässig.
Ist der Energieausweis eine Pflicht?
Im Jahr 2002 trat die Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt musste jeder Neubau und jedes Wohngebäude, das umfassend modernisiert wurde, einen Energiepass vorweisen. Für Gebäude, die nach 1966 gebaut wurden, trat diese Pflicht erst zum Jahresbeginn 2009 ein, für Häuser mit älterem Baujahr zum 01. Juli 2008. Seit dem 01. Oktober 2018 gilt der verpflichtende Bedarfsausweis für alle Altbauten, die maximal vier Wohneinheiten aufweisen und vor 1977 gebaut wurden.
Für vermeintliche Nicht-Wohngebäude besteht ab 2009 ebenfalls die Notwendigkeit eines Energiepasses. Hier muss der Ausweis öffentlich sichtbar im Gebäude angebracht sein. Dies trifft beispielsweise auf Behörden, Krankenhäuser, Rathäuser und Schulen zu, da hier ein starker Publikumsverkehr vorliegt. Jedoch sind auch nicht-amtliche Nicht-Wohngebäude davon betroffen, zum Beispiel Restaurants, Hotels, Banken und große Geschäfte.
Jeder, der eine Immobilie vermieten, verpachten oder verkaufen möchte, muss diesen Energieausweis vorlegen, selbst ein Leasinggeber. Seitdem 2014 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft trat und das EnEV ablöste, ist es ebenso verpflichtend, in einer Immobilienanzeige den Energiekennwert und die Effizienzklasse aufzuführen. Wurden Ausweise vor 2014 ausgestellt, ist zumindest die Bekanntmachung des Kennwerts bindend.
Wo entfällt die Ausweispflicht?
Es heißt ja so schön: Ausnahmen bestätigen die Regel. Das trifft auch hier zu. Für einige Gebäudearten muss kein Energiepass ausgestellt werden. Hierzu gehören Gebäude, die einer Nutzfläche unter 50 Quadratmetern haben und generell Ferienhäuser. Wird ein Objekt zudem fast nicht gebraucht und wird es nur unregelmäßig gekühlt oder beheizt, greift die Ausnahmeregelung auch hier. Ausgenommen sind zusätzlich speziell genutzte Bauwerke, zum Beispiel Stallungen und Werkstätten. Je nach Landesrecht sind Baudenkmäler von der Ausnahme ebenso betroffen. Da ein Energieausweis nur für das ganze Gebäude ausgestellt wird, besitzen Eigentumswohnungen keinen eigenen. Einzelne Wohneinheiten können unter Umständen in Wohnanlagen einen Ausweis bekommen. Allerdings wird der Gesamtwert zugrunde gelegt.
Wird ein Gebäude sowohl als Wohn- wie auch Geschäftsgebäude genutzt, zum Beispiel liegen Büros und Wohnungen in einem Haus, müssen zwei Energieausweise ausgestellt werden, da das Bauwerk in Zonen unterteilt wird.
Die verschiedenen Kennwerte im Energieausweis
Der Endenergiebedarf des Gebäudes wird auf die Gebäudenutzfläche bezogen und in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr ausgewiesen (kWh/m²a). Er gibt den realen Verbrauch des Hauses an und berechnet dabei sämtliche Verluste ein, die beispielsweise durch die Heizungsanlage oder Gebäudehülle entstehen.
Beim Primärenergiebedarf wird zusätzlich zum wirklichen Wärmeverlust im Haus der Einsatz für den Erwerb, der Transformation und der Beförderung der verwendeten Rohstoffe berücksichtigt. Hierzu wird der Endenergiebedarf mit dem Primärenergiefaktor multipliziert, welcher ein brennstoffabhängiger Korrekturfaktor ist. Dieser liegt bei fossilen Energieträgern, beispielsweise Öl und Gas, bei schlechten 1,1 und bei einer Holzheizung zum Beispiel besonders gut mit 0,2.
Der Transmissionswärmeverlust wird ermittelt, wenn der Bedarfsenergieausweis erstellt wird. Er informiert über den Verlust von Wärme durch Fenster, Türen, Wände und Dachflächen. Angegeben wird er in Watt pro Kelvin und Quadratmeter. Je niedriger dieser Transmissionswärmeverlust ausfällt, umso geringer sind die Heizkosten.
Damit die Kennwerte im Energieausweis Zeit sparend und mühelos verstanden werden, wurden die Energieeffizienzklassen eingeführt. Ausschlaggebend für die Zuordnung in eine der neun Stufen ist der Endenergiebedarf. Dabei entspricht A+ der besten und H der schlechtesten Effizienzklasse.
Wie lange ist der Energiepass gültig?
Grundsätzlich hat der Energieausweis eine zehnjährige Gültigkeit ab Ausstellungsdatum. Wurden jedoch Modernisierungsmaßnahmen oder Umbauten durchgeführt, kann sich dieser Zeitraum verkürzen. In diesem Fall wird der durchschnittliche Energiebedarf neu berechnet. Das genaue Ablaufdatum befindet sich auf dem ersten Blatt des Ausweises, welches insgesamt fünf Seiten umfasst.
Gut zu wissen, dass selbst ein Leasinggeber für eine Mietimmobilie einen Energieausweis vorlegen muss. Für eine gewerbliche Halle muss ich ebenfalls einen Energieausweis vorweisen. Am besten werde ich mich dafür an einen Ansprechpartner wenden, um einen Energieausweis für Nichtwohngebäude machen zu lassen.
Danke für die Auskunft, dass ein schlechter Korrekturfaktor bei 1,1 liegt und ein guter bei 0,2. Vor dem Verkauf meines Hauses benötige ich ebenfalls einen Energieausweis. Hoffentlich kann mir der richtige Sachverständiger für Immobilien hierbei weiterhelfen.
Hallo,
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Viele Grüße
Jochen von Miet-Check
Liebe Mit-Leser! In der Stadt Hamm, in Westfalen, gibt es eine Beratungsmöglichkeit für fundierte Energieberatung; anhand der neuesten gesetzlichen Grundlagen (GEG, mit Änderungen von 2023), erschienen im Bundesgesetzblatt BGBl I Nr. 280 v. 16.10.2023, sowie der vorherigen Einführungs-Version BGBl Teil I Nr. 37 vom 13.08.2020). Um etwas mehr darüber zu erfahren, empfehle ich Ihnen den Besuch der Internet-Seite (URL: https://oekozentrum.nrw/oeko-zentrum-nrw/ueber-uns/).
Bitte nutzen Sie diese Möglichkeit im eigenen Interesse.
Mit besten Grüßen
Josef Overmann, Beamter im Ruhestand