Pressemitteilung – Erhellende Weihnachten

Kiel, 24.11.2020 (lifePR) – Die schönste Jahreszeit beginnt. In diesem Jahr muss aufgrund der Corona-Pandemie auf vieles verzichtet werden. Aus diesem Grund ist vielen daran gelegen, wenigstens in den eigenen vier Wänden Weihnachtsstimmung aufkommen zu lassen. Aus diesem Grund ist es für viele Mieter wichtig zu wissen, dass sie die eigene Wohnung, Fenster und Balkone in der Vorweihnachtszeit nach ihrem Geschmack und ihrer Fantasie dekorieren dürfen. Dazu gehören auch Lichterketten. Inzwischen weit verbreitete Sitte ist es, in der Zeit vor und nach Weihnachten Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Trotzdem sind außerhalb der eigenen Wohnung der Fantasie- und Dekorationslust Grenzen gesetzt. Der Weihnachtsschmuck, die Lichterketten, die illuminierten Rentiere, Weihnachtsmänner oder Nikoläuse müssen richtig gesichert sein, so dass sie auch bei Wind und Sturm nicht abstürzen und Passanten gefährden können.

Will ein Mieter einen Nikolaus oder Weihnachtsmann an der Außenfassade anbringen, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Muss für die Installation die Fassade angebohrt werden oder wird durch die Dekoration die Optik des Hauses „verschandelt“, muss der Vermieter keine Zustimmung erteilen. Allerdings spielt hier weniger der persönliche Geschmack des Vermieters eine Rolle, sondern vor allem auch die örtlichen Gegebenheiten. Sind auch die Nachbarwohnungen oder Nachbarhäuser großzügig weihnachtlich geschmückt oder sind die kraxelnden Weihnachtsmänner im Hinterhof von außen gar nicht sichtbar, kann der Vermieter ein Verbot nicht mit der Verschlechterung der Optik begründen.

Bei der Weihnachtsdekoration muss auch auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht genommen werden. Wenn ein „Feuerwerk mit tausend Lichtern“ die ganze Nacht über brennt und funkelt und die in der gegenüber liegenden Wohnung lebenden Mieter am Schlafen hindert, können die sich wehren. Sie können verlangen, dass die Lichter ab 22.00 Uhr ausgeschaltet werden. Bei lang andauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigungen können sie sogar die Miete mindern. Das bedeutet spätestens um 22.00 Uhr: Licht aus und warten auf den Weihnachtsmann.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de

Unternehmen
Deutscher Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

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