Mieterselbstauskunft – Vorlage / Musterbrief

Mietvertrag erstellen

Vor Abschluss eines Mietvertrags, egal ob „normaler“ Mietvertrag, Indexmietvertrag oder Staffelmietvertrag verlangen die meisten Vermieter, Wohnungsgesellschaften und Immobilienmakler eine Mieterselbstauskunft. Ziel dieser ist es, vor Mietnomaden und Mietausfällen zu schützen. Dabei gibt es viel zu beachten. Denn einige Angaben darf der Vermieter gar nicht erfragen.

Wozu dient die Mieterselbstauskunft und welche Dokumente werden zusätzlich benötigt?

Für den Vermieter soll eine Mieterselbstauskunft in erster Linie sicherstellen, dass ein Mietverhältnis langfristig und zuverlässig erfolgen kann. Sie beinhaltet hauptsächlich Details zum Berufsstand des Interessenten und den angedachten Bewohnern des Mietobjekts. Mit den erhobenen Daten hat der Vermieter dann die Gelegenheit, sich für einen geeigneten Kandidaten zu entscheiden.

Aus Interessenten-Perspektive bietet die Mieterselbstauskunft Gelegenheit, den Vermieter von sich zu überzeugen. Gerade wenn sie nicht explizit gefordert wird, vergrößert eine makellose Mieterselbstauskunft die Chancen auf einen Zuschlag ungemein.

Zusätzlich lassen sich Vermieter vor Abschluss eines möglichen Mietvertrages weitere Unterlagen zeigen. Oft sind sie sogar bereits Bestandteil der Bewerbungsunterlagen. Dazu zählen:

  • Eine aktuelle Schufa-Auskunft (online erhältlich)
  • Ein Einkommensnachweis der letzten zwei bis drei Monate
  • Der Personalausweis
  • Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung (vom bisherigen Vermieter auszustellen)

Was sind zulässige und unzulässige Fragen bei einer Mieterselbstauskunft?

Interessenten sind keinesfalls dazu verpflichtet, alle Fragen des Vermieters zu beantworten. Grundsätzlich gilt, dass bei allen Fragen ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO) zugrunde liegen muss. Berechtigt sind bspw. Fragen, die sich auf das Nettoeinkommen, den Arbeitgeber oder die Identität des Mieters beziehen.

Alle Fragen, die sich nicht direkt auf den Mietvertrag beziehen, müssen nicht beantwortet werden. Wichtig zu wissen: Mietinteressenten können für eine Falschangabe / Lüge bei unberechtigten Fragen in der Mieterselbstauskunft nicht belangt werden. Dazu zählen bspw. Fragen zum Familienstand, persönlichen Vorlieben, der sexuellen Orientierung oder den Angewohnheiten.

Falschaussagen zu berechtigten Fragen können jedoch gemäß § 543 BGB eine außerordentliche fristlose Kündigung zur Folge haben, wenn diese die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen. Darüber hinaus kann jedes Mietverhältnis gemäß § 123 BGB wegen Arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn Falschaussagen zugrunde liegen.

Gibt es Strafen für neugierige Vermieter / Makler?

Neben der Tatsache, dass ein Mietinteressent unzulässige Fragen keinesfalls beantworten muss, droht auch ein Bußgeld für den Vermieter oder Makler. Der in der DSGVO definierte Bußgeldrahmen beträgt bis zu 20 Millionen Euro. Die Höhe des Bußgeldes hängt jedoch vom Einzelfall ab und dürfte sich am Einkommen des Vermieters oder am Umsatz des Maklers orientieren. (Art. 83 Abs. 2 DSGVO)

Was sollten Vorlagen zur Mieterselbstauskunft enthalten?

Im Internet finden sich viele Vorlagen zur Mieterselbstauskunft, die jedoch nicht immer vollständig sind. Für den Vermieter ist es wichtig, dass sich daraus klare Angaben zur Bonität des Mietinteressenten entnehmen lassen. Eine Vorlage sollte also Angaben zum Nettoeinkommen und Arbeitgeber enthalten, aber auch Möglichkeiten zur Anlage entsprechender Nachweise bieten. Darüber hinaus sollten Angaben zur geplanten Anzahl der Bewohner und der geplanten Nutzung des Mietobjekts möglich sein. 

Eine Aufklärungspflicht seitens des Mietinteressenten besteht bspw. bei Arbeitslosigkeit oder einem laufenden Insolvenzverfahren. Dies sollte mit Abgabe der Mieterselbstauskunft kommuniziert werden.

Hier wird eine passende Vorlage zur Mieterselbstauskunft kostenfrei angeboten.

Sind Mieterselbstauskünfte überhaupt verpflichtend?

Nein, Mietinteressenten tätigen Mieterselbstauskünfte, abgesehen von eventuell bestehenden Aufklärungspflichten, in der Regel freiwillig. Allerdings ist es besonders in beliebten Wohnregionen zum Standard geworden. Es ist also unwahrscheinlich, dass ein Mietinteressent ohne eine Mieterselbstauskunft den Zuschlag für ein Mietobjekt erhält.

Es ist daher grundsätzlich sinnvoll, den ersten Schritt zu machen und auch als Mieter direkt mit einer Mieterselbstauskunft auf den Vermieter zuzugehen. Denn das Interesse an den nötigen Informationen ist durchaus berechtigt, um ein langfristig zufriedenstellendes Mietverhältnis zu erzielen.

Fazit:

  • Eine Mieterselbstauskunft informiert den Vermieter in erster Linie über die finanziellen Verhältnisse des Mietinteressenten. So sollen Mietnomaden und Zahlungsprobleme vermieden werden.
  • Die Mieterselbstauskunft ist zwar nicht verpflichtend, allerdings kann man sie als Mieter in der Regel nicht vermeiden.
  • Der Vermieter oder Makler darf nur Fragen stellen, zu welchen ein berechtigtes Interesse besteht. 
  • Stellt ein Vermieter oder Makler private und unberechtigte Fragen, besteht sogar die Gefahr eines Bußgeldes.
  • Eine Mieterselbstauskunft ist manchmal unangenehm, aber sinnvoll. Es lohnt sich oft, den ersten Schritt zu machen und eine Selbstauskunft auch ungefragt zum Besichtigungstermin mitzubringen. Das erhöht die Chance, einen Zuschlag zu bekommen.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Detailfragen sollten immer einem Rechtsbeistand gestellt werden.

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