Hintergrund: Ein Vermieter, der im Hinterhof regelmäßig nackt Sonnenbäder nimmt. Aus u.a. diesem Grund hatten mehrere Mieter in einem gemischt genutzten Haus die Miete gemindert. Daraufhin klagte der Vermieter nicht zuletzt wegen der ausstehenden Mietbeträge. Der Vermieter bekam vor dem Landgericht Frankfurt am Main (LG) (Urt. v. 12.04.2022, Az. 2-21 O 135/17) recht. Auch die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der beklagten Mieter hatte nur geringfügig Erfolg.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Miete nicht gemindert werden könne, solange sich das nackte Sonnen nicht gezielt gegen einen anderen richtet. Die Verletzung des ästhetischen Empfinden eines anderen allein führt noch nicht zu einem Abwehranspruch.
yourXpert: Sie haben eine Frage zum Thema Mietrecht?Ebenfalls in Betracht kam zunächst bzgl. des Sonnenbadens das Vorliegen einer “grob ungehörigen Handlung” nach § 118 OwiG. Allerdings wäre die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache durch dieses Verhalten nach Ansicht des Gerichts nicht beeinträchtigt. Außerdem wäre der Ort, an dem sich der Vermieter sonnt, nicht direkt einsehbar. Auch dies widerspricht der Annahme einer gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück.
Der Punkt, dass sich der Vermieter auf seinem Weg durch das Treppenhaus vor seinen Sonnenbädern bereits ohne Kleider bewege, und sich zufällig im Treppenhaus aufhaltende Mieter mit diesem Anblick konfrontiert werden, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Der Vermieter konnte deutlich vermitteln, auf diesem Weg stets einen Bademantel zu tragen und diesen erst unmittelbar vor dem Sonnenbad abzulegen.