(Urt. v. 05.10.2022, Az. VIII ZR 117/21)
Hintergrund: Ein Mieter klagte, weil er im Jahr mehr als 12 Euro für das sogenannte “Behältermanagement” zahlen sollte. Es bestand der Auftrag bei einem Dienstleister, der die Restmülltonnen einer Wohnanlage mit rund 100 Wohneinheiten regelmäßig kontrollieren und gegebenenfalls falsch eingeworfenen Müll richtig einsortieren sollte.
Der BGH sieht sowohl die Kontrolle als auch das Nachsortieren in einem Wohnraummietverhältnis als umlegbare Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV (Betriebskostenverordnung). Ausdrücklich erwähnt wird eine solche Dienstleistung in der Verordnung zwar nicht, jedoch sei der Begriff “Müllbeseitung” sehr weit auszulegen. Die Tatsache, dass die Dienstleistung nur in Auftrag gegeben wurde, weil einige Mieter sich nicht an die Vorgaben zur Mülltrennung hielten, sei unbeachtlich, es ginge nur um den Bezug der Kosten zur Mietsache.
Zudem bezog sich ein Streitpunkt auch auf die Kostenumlegung der Rauchmelderprüfung auf die Mieter, auch dies sei laut BGH rechtmäßig.
WEG: Jahresabrechnung kann trotz Bestandskraft korrigiert werden
(BGH Urt. v. 16.06.2023, Az.V ZR 251/21)
Hintergrund: Die Eigentümer haben die Sanierung des Hausdaches beschlossen und die Kosten durch Beschluss einer Teileigentumseinheit aufgegeben. Der entsprechende Beschluss wurde von dem betroffenen Eigentümer angefochten. Allerdings wurde noch während der laufenden Anfechtungsklage die Jahresabrechnung beschlossen, die auf Grundlage des angefochtenen Beschlusses die Kosten der Dachsanierung dem Eigentümer aufgab.Daraufhin hatte das zuständige Amtsgericht nach Bestandskraft der Jahresabrechnung den Beschluss über die Verteilung der Dachsanierungskosten für ungültig erklärt.
Nun gab der BGH dem Kläger recht: Der aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses über die Jahresabrechnung an sich wirksam begründete Zahlungsanspruch sei nun aufgrund der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht mehr durchsetzbar. Es hätte von der Eigentümergemeinschaft demnach auf Grundlage des Urteils eine neue Abrechnung erstellt werden müssen.
Warum wurden diese Kosten gemäß der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt?
Hallo Laura,
der BGH betrachtete die Kontrolle und das Nachsortieren von Müll in einem Mietverhältnis als umlegbare Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV, obwohl diese Dienstleistung nicht explizit in der Verordnung genannt wurde.
Viele Grüße
Was war die Begründung des BGH dafür, dass die Dienstleistung zur Müllbeseitigung umlegbare Kosten sind, obwohl sie aufgrund einiger Mieter, die sich nicht an die Mülltrennungsvorschriften hielten, beauftragt wurde?
Hallo Jörg,
der BGH argumentierte, dass es in erster Linie um die Verbindung der Kosten mit der Mietsache geht, unabhängig davon, warum die Dienstleistung in Auftrag gegeben wurde.
Viele Grüße