Mietrecht – Gartennutzung / Gemeinschaftsgarten als Mieter

Gartennutzung

Wann der Garten und Gemeinschaftsgarten vom Mieter mitgenutzt werden darf

Nicht immer darf der Garten, der direkt vor den eigenen Fenstern der Wohnung liegt, mitgenutzt werden. Oder der Vermieter verbietet bestimmte Dinge, die noch vor kurzem geduldet waren. Was müssen Mieter hinnehmen und wogegen dürfen sie sich wehren?

Darf der Gemeinschaftsgarten mitbenutzt werden, wenn er zum Haus gehört?

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Gerade als Familie mit Kindern freut man sich, falls auf der Suche nach einer neuen Behausung ein Objekt dabei ist, das über einem Garten verfügt. Doch nicht immer darf dieser mitgenutzt werden, selbst dann nicht, wenn eine Terrassentür aus der Wohnung erst auf die Veranda und anschließend direkt in die Gartenanlage führt. Sogar das Beet, das neben der Terrasse ist, darf nicht von den Mietern bepflanzt oder anderweitig genutzt werden, wenn dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Das gilt auch bei einem Gemeinschaftsgarten, der allen Mietparteien zur Verfügung gestellt wird. Ist Ihnen die Gartennutzung sehr wichtig, reden Sie am besten mit ihm und halten eine Vereinbarung darüber schriftlich fest, damit Sie einen Beweis haben, falls es zu Unstimmigkeiten kommt. Sollte der Eigentümer die Nutzung des Gartens ohne offizielle Abmachung hinnehmen, kann er diese Duldung jederzeit widerrufen und Sie erhalten nicht den geringsten Ausgleich. Hier gilt kein Gewohnheitsrecht, selbst wenn Sie die Gartenanlage über Jahre hinweg benutzt oder sogar bewirtschaftet haben.

Was darf der Mieter im Gemeinschaftsgarten tun und was nicht?

Der Vermieter kann den Umfang der Gartennutzung entweder im Mietvertrag oder der Hausordnung vereinbaren. Hierzu gehört beispielsweise das Grillen und Wäschetrocknen. Um Streit, nicht nur mit dem Eigentümer, sondern auch mit den Nachbarn zu verhindern, sollten Sie vorher nachschauen, ob diese Dinge geregelt sind. Eine Wäschespinne dürfen Sie definitiv nicht ohne Zustimmung des Hausbesitzers aufstellen. Fühlen sich die anderen Mietparteien oder sonstige Anwohner zum Beispiel durch Ihre Unterwäsche gestört, sollten Sie versuchen einen Kompromiss auszuhandeln. Hier empfiehlt sich, gegenseitige Rücksichtnahme anzuwenden, denn Ihnen selbst könnte auch einmal etwas negativ aufstoßen.

Wenn der Garten mitbenutzt werden kann, ist davon auszugehen, dass die Mietparteien Spielgeräte aufbauen und Sandkästen aufstellen dürfen. Allerdings gibt es dazu unterschiedlichen Rechtsprechungen, da immer die örtlichen Gegebenheiten, die näheren Umstände und die Gartengröße miteinbezogen werden. Im Zweifelsfall sollten Sie direkt mit dem Vermieter sprechen und eine schriftliche Vereinbarung darüber treffen. Wurde von einer Mietpartei ein Spielplatz im Gemeinschaftsgarten angelegt, dürfen auch Kinder von anderen Mietern darauf spielen. Wenn der Lärm durch spielende Kids nicht unzumutbare Ausmaße annimmt, müssen sie von weiteren Personen hingenommen werden. Zu den Ruhezeiten sollten Eltern ihren Nachwuchs jedoch zur Ruhe bringen, da gegenseitige Rücksichtnahme nicht nur in einem Mehrparteienhaus von Vorteil ist.

Wenn keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen geschlossen wurden, dürfen Mieter weder Beete anlegen noch ändern und weder Bäume noch Büsche pflanzen der entfernen. Dazu zählen auch sonstige bauliche Veränderungen, beispielsweise die Errichtung eines Gartenhauses und das Bauen beziehungsweise Zuschütten eines Teiches.

Sind die Mieter zur Pflege des Gemeinschaftsgartens verpflichtet?

Wenn im Mietvertrag oder der Hausordnung nicht vereinbart wurde, dass die Gartenpflege von den Mietparteien zu übernehmen ist, müssen sie dies auch nicht. Zudem kann der Vermieter nicht jede Gartenarbeit auf die Mieter abwälzen. Nur einfache Pflegearbeiten wie beispielsweise Laubharken und Rasenmähen. Die Beete umzugraben und Unkraut zu jäten kann unter Umständen, je nach Vereinbarung ebenfalls Bestandteil der Pflege sein.

Darf der Garten eines angemieteten Einfamilienhauses mitbenutzt werden?

Falls im Mietvertrag kein Ausschluss darüber vorhanden ist, wird dieser in der Regel mitvermietet, wenn eindeutig ist, dass dieser zum Mietshaus gehört. Ebenso können bestimmte Vereinbarungen im Mietvertrag geschlossen werden, die spezielle Dinge ausschließen, beispielsweise, dass die Pflege des Gartenteichs nur vom Vermieter durchgeführt werden darf.

Sowohl für den Garten bei einem Einfamilienhaus als auch für einen Gemeinschaftsgarten gilt, dass Gartenpflegekosten, die dem Vermieter entstehen, Teil der Betriebskosten sind und somit auf die einzelnen Mietparteien umgelegt werden dürfen.

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