Mietrecht – Der Fahrradkeller

Fahrradkeller

Wohin als Mieter mit dem Fahrrad?

Die Menschen werden immer umweltbewusster. Dies wird auch daran deutlich, dass sie wieder mehr Fahrrad fahren. Leben Sie jedoch in einer Mietwohnung in der Stadt, womöglich nicht ebenerdig, kann es schnell zu Problemen führen. Denn die Frage ist, ob der Vermieter verpflichtet ist, den Mietparteien einen geeigneten Platz zum Abstellen der Räder zur Verfügung zu stellen.

Ist der Hauseigentümer daran gebunden einen Fahrradstellplatz bereitzustellen?

Ja – bei Neubauten. Seit den 1990ern ist es bei vielen Landesbauordnungen Vorschrift, Stellplätze für Fahrräder einzurichten. Natürlich dürfen diese über die Zeit nicht umfunktioniert werden.

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Nein – bei Bestandsbauten. Vermieter sind nicht verpflichtet nachträglich Fahrradstellplätze zur Verfügung zu stellen. Sollte der Eigentümer jedoch einen Fahrradkeller schaffen, kann er dies als Modernisierungsmaßnahme nach §555b BGB ansehen lassen, was in der Konsequenz endet, dass er das Recht hat die Miete aufgrund dessen zu erhöhen.

Darf das Rad im Hausflur stehen oder nicht?

Unter gewissen Umständen ist das Abstellen des Fahrrads im Treppenhaus erlaubt. Dies gilt für den Fall, dass es keine anderen zumutbaren Abstellmöglichkeiten gibt. Haben Sie jedoch einen eigenen Keller oder ist draußen einen Bereich, wo Sie die Drahtesel parken können (Fahrradschuppen, Fahrradständer), ist der Hausflur tabu. Gleiches gilt für den Fall, dass sie das Rad mit in die Wohnung nehmen. Ein generelles Verbot in der Hausordnung zum Abstellen der Bikes ist jedoch unzulässig. Das bedeutet, er darf nicht verbieten, das Fahrrad auf dem gesamten Gelände abzustellen, beispielsweise Innenhof, Hauswand, Keller, Treppenhaus und eigene Mietwohnung.

Regeln für den Fahrradkeller

Es gibt keine klare gesetzliche Regelung, wie genau ein Fahrradraum oder -keller gebaut sein muss. Wichtig ist nur, dass er für jeden Mieter zugänglich und mit dem Rad gefahrlos erreichbar ist. Damit ein solcher Raum nicht zweckentfremdet wird, empfiehlt es sich, dass der Vermieter entsprechende Formulierungen mit in die Hausordnung aufnimmt. Dies kann beinhalten, dass das Abstellen von Rädern in bestimmten Bereichen erlaubt, in anderen untersagt ist (genau aufführen). Er sollte herausstellen, dass es sich hierbei nur um fahrtüchtige Drahtesel handeln darf. Wenn der Raum im Verhältnis zu den Mietparteien und den jeweiligen Personen wenig Platz bietet, sollte jeder Partei nur eine begrenzte Anzahl an Fahrrädern zugestanden werden. Am besten macht der Vermieter ausdrücklich klar, dass Gäste keinen Stellplatz bekommen.

Falls im Mietvertrag oder der Hausordnung vorgeschrieben ist, dass das eigene Bike im Fahrradkeller abgestellt wird, darf der Mieter es nicht mit in die Mietwohnung nehmen. Für extrem teure Fahrräder gibt es Ausnahmen, wenn mehrere Personen Zugang zu dem Abstellraum haben. In dem Fall dürfen sie zum Diebstahlschutz mit in die Wohnung.

Wird dem Mieter vom Hauseigentümer die Nutzung des Fahrradraums verweigert, obwohl dies vertraglich vereinbart ist, hat er das Recht auf eine Mietminderung. Sollte die Benutzung auf Dauer nicht möglich sein, ist eine Minderung von 2,5 Prozent angemessen, laut dem Urteil vom 07.03.2007 beim Amtsgericht Menden, Aktenzeichen 4 C 407/06.

Lässt der Vermieter Fahrräder in dem Fahrradkeller einfach entfernen, weil er ihn umbauen oder anderweitig nutzen will, ist er dazu nicht berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek mit Urteil vom 24.04.2007, Aktenzeichen 820 C 62/07 entschieden.

Das war aber schon immer so …

Es ist immer vom jeweiligen Fall abhängig, ob das Abstellen von Fahrrädern beispielsweise im Treppenhaus oder dem Hof erlaubt ist. Wo jedoch andere Mieter, Besucher oder Dienstleister (Entsorgungsbetriebe, Mitarbeiter der Stadtwerke) behindert oder gefährdet sind, muss etwas getan werden.

Wenn der Vermieter jahrelang geduldet hat, dass seine Mieter ihre Fahrräder in Durchgängen abstellen, beispielsweise im Treppenhaus, dem Kellerflur oder im Hof, heißt das nicht, dass es auch in Zukunft so sein wird, falls dies nicht vertraglich geregelt ist. Der Eigentümer kann die Duldung jederzeit rückgängig machen, da hier kein Gewohnheitsrecht vorliegt. Sicherlich kann die jahrelange Zubilligung vor Gericht auch als stillschweigende Vereinbarung ausgelegt werden, die zum Mietvertrag ergänzt wurde, doch das lässt sich schwer nachweisen.

Was passiert, wenn Mieter Verbote ignorieren und ihr Fahrrad dennoch falsch abstellen?

Vorausgesetzt, dass das Verbot im Mietvertrag oder in der Hausordnung wirksam vereinbart wurde, stellt das Ignorieren eine Verletzung der mietvertraglichen Pflicht dar und kann zu einer Abmahnung führen. Das heißt, dass ein Mieter vom Vermieter abgemahnt werden kann, falls er Fahrräder in das Treppenhaus abstellt, wenn dies wirksam im Mietvertrag verboten wurde. Ignoriert diese spezielle Mietpartei die Abmahnschreiben und missachtet immer noch die Vorschrift, ist der Eigentümer berechtigt, ihn sogar ordentlich kündigen. Für ein fristloses Kündigungsschreiben würde dieser Umstand jedoch nicht reichen, egal wie sehr er gegen die Regel verstößt.

7 Kommentare zu “Mietrecht – Der Fahrradkeller”

  1. Wenn es schon keine Regeln für das Abstellen von Rädern im Fahrradraum gibt, ist es dann zumutbar, das man über 10 Jahre einen Radständer nutzt, beim Wegfahren diesen mittels Fahrradschloss umwickelt und sichert und damit sichtbar macht das dieser Ständer belegt ist und nach wenigen Stunden feststellt, dass ein anderes Fahrrad angeschlossen ist. Gilt in diesem Fall auch Gewohnheitsrecht, wenn immer der gleiche Ständer benutzt wird? Muss man sich ständig einen neuen Abstellplatz suchen, dem Verwalter ist das egal.

  2. Hallo,
    einerseits sollen wir alle aufs Fahrrad umsteigen und andererseits ist der Vermieter nicht verpflichtet einen leicht zugänglichen Abstellplatz zu Verfügung zu stellen?
    Zu unserem Fahrradkeller führt eine lange steile Treppe und man muss auch noch 2 Türen auf und zu schließen.
    Ich schaffe das nicht und kann mein Fahrrad nicht nutzen!

  3. Was gilt denn jetzt als „Neubau“ und was hat „Bestandsschutz“? Alles nach 1990? Also hat man jetzt Anspruch drauf oder nicht, wenn zb das Haus 2010 gebaut wurde?

  4. Was ist mit nicht funktionstüchtigen Rädern oder unklar zuordenbaren Rädern,
    Problem oft in Studentenwohnungen, Kinderräder ohne Kinder im Haus oder Mieterwechsel z.B. ins Seniorenheim oder Verstorbene.
    Kann ich die Räder nach einer angemessenen ? Frist entfernen lassen?

  5. Was ist, wenn ein abschließbarer Fahrradabstellplatz existiert, aber in selbigen Mülltonnen angestellt werden? Zur Begründung wird angeführt, dass ggf. Nichtmieter/ -eigentümer sonst ihren Abfall dort entsorgen könnten. Durch die Mülltonnen im Fahrradraum gehen zwei Fahrradstellplätze verloren.

  6. Was gilt denn als „zumutbare Abstellmöglichkeit“? Ich habe ein teures Rennrad und lebe in einem Viertel, in dem gern mal der Schnellspanner gelöst, oder etwas abgebaut wird. Die Vermieter verboten das Abstellen im Hausflur. Vor der Tür gibt es nur zwei Ringe in der Wand, dort lässt sich das Rad anketten, allerdings existiert keine Überdachung. Ergebnis: Mein Rad ist über die Zeit hinweg „eingerostet“ und verwittert, denn trotz plane leidet es seh unter der Luftfeuchtigkeit.

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