Kappungsgrenze für Langenfeld

Wie viel Miete darf in 3 Jahren maximal steigen?

Mieterhöhung in Langenfeld?

Wenn Sie eine Mieterhöhung planen, müssen Sie die Kappungsgrenze beachten. Diese Grenze legt fest, dass die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent steigen darf. Viele Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt haben diese Grenze auf 15 Prozent gesenkt.

Aktuelle Kappungsgrenze in Langenfeld

20 %

innerhalb von 3 Jahren

Standard-Grenze (20 %)
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Schnell-Check: Wie viel darf ich verlangen?

Tragen Sie Ihre aktuelle Kaltmiete ein — wir zeigen Ihnen sofort die maximal zulässige Miete nach der 20 %-Kappungsgrenze für Langenfeld.

MAX. NEUE MIETE
— €
Beispiel: Kaltmiete 900 € + 20 % = 1.080,00 € in 3 Jahren. Die neue Miete muss zusätzlich im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

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Wichtig: Kappungsgrenze gilt nicht für …

  • Staffelmietverträge — die Erhöhungsschritte sind vertraglich festgelegt
  • Indexmieten — orientieren sich am Verbraucherpreisindex
  • Erstvermietungen — hier gilt ggf. die Mietpreisbremse
  • Preisgebundene Wohnungen (z.B. Sozialwohnungen) — eigene Regeln
  • Gewerberaum — Kappungsgrenze gilt nur für Wohnraum

Kappungsgrenze in Langenfeld: Wie viel Mieterhöhung ist erlaubt?

In Langenfeld gilt die bundesweite Standard-Kappungsgrenze von 20 % nach § 558 Abs. 3 BGB. Das heißt: Die Nettokaltmiete darf innerhalb von drei Jahren um höchstens ein Fünftel steigen — unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Die reduzierte Kappungsgrenze von 15 % gilt nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die per Rechtsverordnung des Bundeslandes ausdrücklich ausgewiesen sein müssen. Langenfeld ist aktuell nicht als solches Gebiet gelistet.

Kappungsgrenze vs. Ortsübliche Vergleichsmiete

Beide Grenzen gelten parallel — es gilt jeweils die niedrigere:

  • Die neue Miete darf die Ausgangsmiete vor 3 Jahren um höchstens 20 % übersteigen (Kappungsgrenze).
  • Die neue Miete muss außerdem im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, die Sie dem Mietspiegel für Langenfeld entnehmen.
Rechtsgrundlage
  • § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Kappungsgrenze)
  • § 556d BGB — Mietpreisbremse (ergänzende Regelung bei Neuvermietung)
  • § 558a BGB — Form und Begründung des Mieterhöhungsverlangens

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Mietrecht.

Mietpreise im gleichen Bundesland

Stadt Ø Kaltmiete  
Köln14,97 €/m²Mietspiegel
Essen10,60 €/m²Mietspiegel
Düsseldorf15,26 €/m²Mietspiegel
Dortmund10,30 €/m²Mietspiegel
Duisburg8,75 €/m²Mietspiegel
Bochum10,16 €/m²Mietspiegel
Wuppertal9,65 €/m²Mietspiegel
Bonn13,84 €/m²Mietspiegel
Gelsenkirchen7,73 €/m²Mietspiegel
Bielefeld10,42 €/m²Mietspiegel

Häufige Fragen zur Kappungsgrenze

Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen auf maximal 20 % innerhalb von drei Jahren. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine abgesenkte Kappungsgrenze von 15 %. Sie ist unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete — beide Grenzen gelten parallel.

Die Kappungsgrenze gilt für nicht preisgebundene Wohnraummietverhältnisse. Sie gilt nicht für Erstvermietungen, Staffelmieten, Indexmieten, Gewerbemietverträge oder preisgebundene Wohnungen (z.B. Sozialwohnungen).

Nehmen Sie die Nettokaltmiete von vor drei Jahren und multiplizieren Sie diese mit 1,20 (bzw. 1,15 in angespannten Märkten). Die neue Miete darf diesen Wert nicht übersteigen und muss zusätzlich im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.