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Staffelmiete vereinbaren – Muster

Im Voraus festgelegte Mietsteigerungen korrekt vereinbaren (§ 557a BGB). Vorlage ausfüllen und als PDF herunterladen.

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Lesezeit ca. 4 Min
Stand: 31.07.2026 · geprüft nach aktuellem Mietrecht (BGB)

Bei der Staffelmiete vereinbaren Sie schon im Mietvertrag, wann und um welchen Betrag die Miete künftig steigt (§ 557a BGB). Das schafft Planungssicherheit – ohne dass Sie jede Erhöhung einzeln begründen müssen.

Mit unserer Staffelmiete-Vorlage halten Sie die einzelnen Stufen mit Beträgen und Terminen verbindlich fest.

So funktioniert die Staffelmiete

Die Staffelmiete legt für jeden Zeitraum die Miete oder den Erhöhungsbetrag als Geldbetrag fest. Prozentangaben genügen nicht – jede Stufe muss in Euro beziffert sein. Während der Laufzeit sind keine weiteren Mieterhöhungen (z. B. nach Mietspiegel) zulässig.

Voraussetzungen nach § 557a BGB

  • Schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag oder als Nachtrag.
  • Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
  • Jede Staffel ist als konkreter Geldbetrag anzugeben.
  • Während der Staffel sind Mieterhöhungen nach §§ 558–559 ausgeschlossen.

Staffelmiete und Mietpreisbremse

In Gebieten mit Mietpreisbremse gilt die Begrenzung auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete für jede einzelne Staffel zum jeweiligen Zeitpunkt. Eine Staffel, die diese Grenze überschreitet, ist insoweit unwirksam.

Vorteile und Grenzen

Vorteil: planbare, automatische Steigerungen ohne Begründungsaufwand. Grenze: Sie sind während der Laufzeit an die vereinbarten Stufen gebunden und können nicht zusätzlich erhöhen. Ein Kündigungsausschluss zulasten des Mieters ist nur bis maximal vier Jahre zulässig.

Staffelmiete vereinbaren – Muster – in 4 Schritten erstellt

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Häufige Fragen

Frühestens jährlich: Zwischen zwei Staffeln muss die Miete mindestens ein Jahr unverändert bleiben (§ 557a BGB).

Nein. Die Steigerungen sind im Vertrag festgelegt und treten automatisch ein – ohne gesonderte Begründung.

Nein. Während der Staffellaufzeit sind Mieterhöhungen nach Mietspiegel (§ 558) oder Modernisierung (§ 559) ausgeschlossen.

Ja. In Gebieten mit Mietpreisbremse darf jede einzelne Staffel höchstens 10 % über der dann ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.