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Abmahnung an den Mieter – Muster

Vertragsverstöße formgerecht abmahnen – als notwendige Vorstufe zur Kündigung. Vorlage ausfüllen und als PDF herunterladen.

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Lesezeit ca. 4 Min
Stand: 31.07.2026 · geprüft nach aktuellem Mietrecht (BGB)

Die Abmahnung ist in vielen Fällen die gesetzliche Voraussetzung für eine spätere Kündigung (§ 543 Abs. 3 BGB). Sie fordert den Mieter auf, ein bestimmtes Fehlverhalten zu unterlassen, und dokumentiert den Verstoß für den Streitfall.

Mit unserer Abmahnungs-Vorlage benennen Sie das konkrete Fehlverhalten, setzen eine Frist und drohen die Kündigung an – klar und nachvollziehbar.

Wann ist eine Abmahnung nötig?

Bei vertragswidrigem Verhalten – etwa wiederholter Lärmbelästigung, Störung des Hausfriedens, unerlaubter Untervermietung oder unsachgemäßem Gebrauch der Wohnung. In den meisten dieser Fälle müssen Sie vor einer Kündigung abmahnen, damit der Mieter sein Verhalten ändern kann.

Was muss die Abmahnung enthalten?

  • Die konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens mit Datum/Uhrzeit und ggf. Zeugen.
  • Die klare Aufforderung, das Verhalten künftig zu unterlassen.
  • Eine angemessene Frist zur Abhilfe.
  • Die Androhung der Kündigung für den Wiederholungsfall.

Pauschale Vorwürfe ("Sie stören dauernd") genügen nicht – je konkreter, desto besser.

Typische Abmahngründe

  • Ruhestörung / Lärmbelästigung (Störung des Hausfriedens).
  • Unerlaubte Untervermietung.
  • Zahlungsverzug (als Vorstufe oder Ergänzung).
  • Vertragswidriger Gebrauch (z. B. gewerbliche Nutzung einer Wohnung).
  • Vernachlässigung der Obhutspflicht (drohende Schäden, Schimmel durch Fehlverhalten).

Abmahnung und dann Kündigung

Ändert der Mieter sein Verhalten trotz Abmahnung nicht, kann die Pflichtverletzung eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB rechtfertigen. Die Abmahnung ist dafür der dokumentierte erste Schritt – bewahren Sie eine Kopie samt Zustellnachweis auf.

Abmahnung an den Mieter – Muster – in 4 Schritten erstellt

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Häufige Fragen

In den meisten Fällen ja (§ 543 Abs. 3 BGB). Nur bei besonders schweren Verstößen oder Zahlungsverzug kann eine Abmahnung entbehrlich sein.

Eine einzige, konkrete Abmahnung genügt grundsätzlich. Bei wiederholtem Verstoß kann direkt gekündigt werden.

Vorgeschrieben ist keine Form, aus Beweisgründen sollte sie aber immer schriftlich und mit Zustellnachweis erfolgen.

So konkret wie möglich: Was, wann, wie oft und – wenn vorhanden – mit Zeugen. Pauschale Vorwürfe reichen nicht.