Kappungsgrenze für Insel Hiddensee

Wie viel Miete darf in 3 Jahren maximal steigen?

Mieterhöhung in Insel Hiddensee?

Wenn Sie eine Mieterhöhung planen, müssen Sie die Kappungsgrenze beachten. Diese Grenze legt fest, dass die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent steigen darf. Viele Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt haben diese Grenze auf 15 Prozent gesenkt.

Aktuelle Kappungsgrenze in Insel Hiddensee

20 %

innerhalb von 3 Jahren

Standard-Grenze (20 %)
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MAX. NEUE MIETE
— €
Beispiel: Kaltmiete 900 € + 20 % = 1.080,00 € in 3 Jahren. Die neue Miete muss zusätzlich im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Wichtig: Kappungsgrenze gilt nicht für …

  • Staffelmietverträge — die Erhöhungsschritte sind vertraglich festgelegt
  • Indexmieten — orientieren sich am Verbraucherpreisindex
  • Erstvermietungen — hier gilt ggf. die Mietpreisbremse
  • Preisgebundene Wohnungen (z.B. Sozialwohnungen) — eigene Regeln
  • Gewerberaum — Kappungsgrenze gilt nur für Wohnraum

Kappungsgrenze in Insel Hiddensee: Wie viel Mieterhöhung ist erlaubt?

In Insel Hiddensee gilt die bundesweite Standard-Kappungsgrenze von 20 % nach § 558 Abs. 3 BGB. Das heißt: Die Nettokaltmiete darf innerhalb von drei Jahren um höchstens ein Fünftel steigen — unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Die reduzierte Kappungsgrenze von 15 % gilt nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die per Rechtsverordnung des Bundeslandes ausdrücklich ausgewiesen sein müssen. Insel Hiddensee ist aktuell nicht als solches Gebiet gelistet.

Kappungsgrenze vs. Ortsübliche Vergleichsmiete

Beide Grenzen gelten parallel — es gilt jeweils die niedrigere:

  • Die neue Miete darf die Ausgangsmiete vor 3 Jahren um höchstens 20 % übersteigen (Kappungsgrenze).
  • Die neue Miete muss außerdem im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, die Sie dem Mietspiegel für Insel Hiddensee entnehmen.
Das sagt das Gesetz
  • § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Kappungsgrenze)
  • § 556d BGB — Mietpreisbremse (ergänzende Regelung bei Neuvermietung)
  • § 558a BGB — Form und Begründung des Mieterhöhungsverlangens

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Mietrecht.

Mietpreise im gleichen Bundesland

Stadt Ø Kaltmiete  
Schwerin10,80 €/m²Mietspiegel
Neubrandenburg7,52 €/m²Mietspiegel
Rostock12,51 €/m²Mietspiegel
Stralsund10,19 €/m²Mietspiegel
Greifswald11,82 €/m²Mietspiegel
Neustrelitz7,95 €/m²Mietspiegel
Güstrow9,12 €/m²Mietspiegel
Wismar10,23 €/m²Mietspiegel
Waren9,85 €/m²Mietspiegel
Ostseebad Binz15,38 €/m²Mietspiegel

Häufige Fragen zur Kappungsgrenze

Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen auf maximal 20 % innerhalb von drei Jahren. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine abgesenkte Kappungsgrenze von 15 %. Sie ist unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete — beide Grenzen gelten parallel.

Die Kappungsgrenze gilt für nicht preisgebundene Wohnraummietverhältnisse. Sie gilt nicht für Erstvermietungen, Staffelmieten, Indexmieten, Gewerbemietverträge oder preisgebundene Wohnungen (z.B. Sozialwohnungen).

Nehmen Sie die Nettokaltmiete von vor drei Jahren und multiplizieren Sie diese mit 1,20 (bzw. 1,15 in angespannten Märkten). Die neue Miete darf diesen Wert nicht übersteigen und muss zusätzlich im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.