Kappungsgrenze für Ettlingen

Wie viel Miete darf in 3 Jahren maximal steigen?

Mieterhöhung in Ettlingen?

Wenn Sie eine Mieterhöhung planen, müssen Sie die Kappungsgrenze beachten. Diese Grenze legt fest, dass die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent steigen darf. Viele Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt haben diese Grenze auf 15 Prozent gesenkt.

Aktuelle Kappungsgrenze in Ettlingen

15 %

innerhalb von 3 Jahren

Angespannter Wohnungsmarkt (15 %)
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Schnell-Check: Wie viel darf ich verlangen?

Tragen Sie Ihre aktuelle Kaltmiete ein — wir zeigen Ihnen sofort die maximal zulässige Miete nach der 15 %-Kappungsgrenze für Ettlingen.

MAX. NEUE MIETE
— €
Beispiel: Kaltmiete 900 € + 15 % = 1.035,00 € in 3 Jahren. Die neue Miete muss zusätzlich im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

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Wichtig: Kappungsgrenze gilt nicht für …

  • Staffelmietverträge — die Erhöhungsschritte sind vertraglich festgelegt
  • Indexmieten — orientieren sich am Verbraucherpreisindex
  • Erstvermietungen — hier gilt ggf. die Mietpreisbremse
  • Preisgebundene Wohnungen (z.B. Sozialwohnungen) — eigene Regeln
  • Gewerberaum — Kappungsgrenze gilt nur für Wohnraum

Warum gilt in Ettlingen die 15 %-Grenze?

Ettlingen wurde als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt per Rechtsverordnung des Bundeslandes ausgewiesen. Dort darf die Nettokaltmiete innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 % steigen — die sogenannte reduzierte Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Die Ausweisung erfolgt für jeweils maximal fünf Jahre. Ein Bundesland darf eine Stadt oder Gemeinde nur dann als angespannten Wohnungsmarkt einstufen, wenn die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Typische Indikatoren: Mieten steigen stärker als im Landesdurchschnitt, die durchschnittliche Mietbelastung liegt über dem Bundesschnitt, und die Einwohnerzahl wächst stärker als der Wohnraum.

Kappungsgrenze vs. Ortsübliche Vergleichsmiete

Beide Grenzen gelten parallel — es gilt jeweils die niedrigere:

  • Die neue Miete darf die Ausgangsmiete vor 3 Jahren um höchstens 15 % übersteigen (Kappungsgrenze).
  • Die neue Miete muss außerdem im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, die Sie dem Mietspiegel für Ettlingen entnehmen.
Rechtsgrundlage
  • § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Kappungsgrenze)
  • § 556d BGB — Mietpreisbremse (ergänzende Regelung bei Neuvermietung)
  • § 558a BGB — Form und Begründung des Mieterhöhungsverlangens

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Mietrecht.

Mietpreise im gleichen Bundesland

Stadt Ø Kaltmiete  
Stuttgart16,26 €/m²Mietspiegel
Mannheim13,04 €/m²Mietspiegel
Karlsruhe13,83 €/m²Mietspiegel
Heilbronn13,87 €/m²Mietspiegel
Pforzheim11,43 €/m²Mietspiegel
Freiburg14,93 €/m²Mietspiegel
Esslingen14,28 €/m²Mietspiegel
Ulm14,00 €/m²Mietspiegel
Heidelberg15,43 €/m²Mietspiegel
Villingen-Schwenningen11,29 €/m²Mietspiegel

Häufige Fragen zur Kappungsgrenze

Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen auf maximal 20 % innerhalb von drei Jahren. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine abgesenkte Kappungsgrenze von 15 %. Sie ist unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete — beide Grenzen gelten parallel.

Die Kappungsgrenze gilt für nicht preisgebundene Wohnraummietverhältnisse. Sie gilt nicht für Erstvermietungen, Staffelmieten, Indexmieten, Gewerbemietverträge oder preisgebundene Wohnungen (z.B. Sozialwohnungen).

Nehmen Sie die Nettokaltmiete von vor drei Jahren und multiplizieren Sie diese mit 1,20 (bzw. 1,15 in angespannten Märkten). Die neue Miete darf diesen Wert nicht übersteigen und muss zusätzlich im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.