Kappungsgrenze für Königsbrunn
Wie viel Miete darf in 3 Jahren maximal steigen?
Mieterhöhung in Königsbrunn?
Wenn Sie eine Mieterhöhung planen, müssen Sie die Kappungsgrenze beachten. Diese Grenze legt fest, dass die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent steigen darf. Viele Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt haben diese Grenze auf 15 Prozent gesenkt.
Aktuelle Kappungsgrenze in Königsbrunn
15 %
innerhalb von 3 Jahren
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Tragen Sie Ihre aktuelle Kaltmiete ein — wir zeigen Ihnen sofort die maximal zulässige Miete nach der 15 %-Kappungsgrenze für Königsbrunn.
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Wichtig: Kappungsgrenze gilt nicht für …
- Staffelmietverträge — die Erhöhungsschritte sind vertraglich festgelegt
- Indexmieten — orientieren sich am Verbraucherpreisindex
- Erstvermietungen — hier gilt ggf. die Mietpreisbremse
- Preisgebundene Wohnungen (z.B. Sozialwohnungen) — eigene Regeln
- Gewerberaum — Kappungsgrenze gilt nur für Wohnraum
Warum gilt in Königsbrunn die 15 %-Grenze?
Königsbrunn wurde als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt per Rechtsverordnung des Bundeslandes ausgewiesen. Dort darf die Nettokaltmiete innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 % steigen — die sogenannte reduzierte Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Die Ausweisung erfolgt für jeweils maximal fünf Jahre. Ein Bundesland darf eine Stadt oder Gemeinde nur dann als angespannten Wohnungsmarkt einstufen, wenn die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Typische Indikatoren: Mieten steigen stärker als im Landesdurchschnitt, die durchschnittliche Mietbelastung liegt über dem Bundesschnitt, und die Einwohnerzahl wächst stärker als der Wohnraum.
Kappungsgrenze vs. Ortsübliche Vergleichsmiete
Beide Grenzen gelten parallel — es gilt jeweils die niedrigere:
- Die neue Miete darf die Ausgangsmiete vor 3 Jahren um höchstens 15 % übersteigen (Kappungsgrenze).
- Die neue Miete muss außerdem im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, die Sie dem Mietspiegel für Königsbrunn entnehmen.
Rechtsgrundlage
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Kappungsgrenze)
- § 556d BGB — Mietpreisbremse (ergänzende Regelung bei Neuvermietung)
- § 558a BGB — Form und Begründung des Mieterhöhungsverlangens
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Mietrecht.
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| Stadt | Ø Kaltmiete | |
|---|---|---|
| München | 19,51 €/m² | Mietspiegel |
| Nürnberg | 14,21 €/m² | Mietspiegel |
| Augsburg | 14,63 €/m² | Mietspiegel |
| Regensburg | 14,27 €/m² | Mietspiegel |
| Fürth | 13,84 €/m² | Mietspiegel |
| Ingolstadt | 14,01 €/m² | Mietspiegel |
| Würzburg | 13,86 €/m² | Mietspiegel |
| Erlangen | 14,65 €/m² | Mietspiegel |
| Aschaffenburg | 12,72 €/m² | Mietspiegel |
| Passau | 11,27 €/m² | Mietspiegel |