Kappungsgrenze für Garmisch-Partenkirchen
Wie viel Miete darf in 3 Jahren maximal steigen?
Mieterhöhung in Garmisch-Partenkirchen?
Wenn Sie eine Mieterhöhung planen, müssen Sie die Kappungsgrenze beachten. Diese Grenze legt fest, dass die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent steigen darf. Viele Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt haben diese Grenze auf 15 Prozent gesenkt.
Aktuelle Kappungsgrenze in Garmisch-Partenkirchen
20 %
innerhalb von 3 Jahren
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Schnell-Check: Wie viel darf ich verlangen?
Tragen Sie Ihre aktuelle Kaltmiete ein — wir zeigen Ihnen sofort die maximal zulässige Miete nach der 20 %-Kappungsgrenze für Garmisch-Partenkirchen.
Wichtig: Kappungsgrenze gilt nicht für …
- Staffelmietverträge — die Erhöhungsschritte sind vertraglich festgelegt
- Indexmieten — orientieren sich am Verbraucherpreisindex
- Erstvermietungen — hier gilt ggf. die Mietpreisbremse
- Preisgebundene Wohnungen (z.B. Sozialwohnungen) — eigene Regeln
- Gewerberaum — Kappungsgrenze gilt nur für Wohnraum
Kappungsgrenze in Garmisch-Partenkirchen: Wie viel Mieterhöhung ist erlaubt?
In Garmisch-Partenkirchen gilt die bundesweite Standard-Kappungsgrenze von 20 % nach § 558 Abs. 3 BGB. Das heißt: Die Nettokaltmiete darf innerhalb von drei Jahren um höchstens ein Fünftel steigen — unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Die reduzierte Kappungsgrenze von 15 % gilt nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die per Rechtsverordnung des Bundeslandes ausdrücklich ausgewiesen sein müssen. Garmisch-Partenkirchen ist aktuell nicht als solches Gebiet gelistet.
Kappungsgrenze vs. Ortsübliche Vergleichsmiete
Beide Grenzen gelten parallel — es gilt jeweils die niedrigere:
- Die neue Miete darf die Ausgangsmiete vor 3 Jahren um höchstens 20 % übersteigen (Kappungsgrenze).
- Die neue Miete muss außerdem im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, die Sie dem Mietspiegel für Garmisch-Partenkirchen entnehmen.
Rechtsgrundlage
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Kappungsgrenze)
- § 556d BGB — Mietpreisbremse (ergänzende Regelung bei Neuvermietung)
- § 558a BGB — Form und Begründung des Mieterhöhungsverlangens
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Mietrecht.
Mietpreise im gleichen Bundesland
| Stadt | Ø Kaltmiete | |
|---|---|---|
| München | 19,50 €/m² | Mietspiegel |
| Nürnberg | 14,20 €/m² | Mietspiegel |
| Augsburg | 14,66 €/m² | Mietspiegel |
| Regensburg | 14,30 €/m² | Mietspiegel |
| Fürth | 13,82 €/m² | Mietspiegel |
| Würzburg | 13,89 €/m² | Mietspiegel |
| Ingolstadt | 14,01 €/m² | Mietspiegel |
| Erlangen | 14,66 €/m² | Mietspiegel |
| Aschaffenburg | 12,72 €/m² | Mietspiegel |
| Passau | 11,26 €/m² | Mietspiegel |