Ist Rauchen in der Mietwohnung erlaubt?

Urteile

(Amtsgericht Brandenburg, Urt. v. 14.06.2019, AZ: 31 C 249/17)

Hintergrund: Nach einem Jahr Miete sind sämtliche Türen in der Wohnung vergilbt. Generell ist Rauchen in der Wohnung erlaubt, aber nur, wenn dadurch keine Schäden entstehen, die sich im Anschluss nicht mit Schönheitsreparaturen beseitigen lassen. Dann ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.

Verfärbungen an Türrahmen, Zargen und Türblättern lassen sich nicht einfach durch Schönheitsreparaturen beseitigen. Vielmehr müssen die Türen abgeschliffen und neu gestrichen werden, dies geht über den normalen Aufwand von Schönheitsreparaturen hinaus.

In diesem speziellen Fall waren die Türen so stark vergilbt, dass sie sogar 2 Mal abgeschliffen und lackiert werden mussten. Das Gericht entschied zu Gunsten des Vermieters und verpflichtete die Mieter zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe der Kosten für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes.



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