Alles wichtige zum Wohnberechtigungsschein

(lifepr) Bochum, 06.06.2017 – – Antragsstellung mit den Gehaltsnachweisen der letzten 12 Monate

– Die Einkommensgrenzen schwanken zwischen den Bundesländern



– Die Größe der Wohnung richtet sich nach der Personenanzahl

Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) können sich auf eine Sozialwohnung bewerben, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Viele sind sich unsicher oder wissen gar nicht, ob sie Anspruch auf einen WBS haben. Das nachzuprüfen kann sich aber lohnen, denn mit einem WBS in der Hand stehen Wohnungen zur Auswahl, die einem sonst verwehrt geblieben wären.

Der Antragsort ist entscheidend

Die Kriterien, die erfüllt werden müssen, um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten variieren von Bundesland zu Bundesland. Um einen grundsätzlichen Anspruch auf die Ausstellung zu haben, darf eine festgelegte jährliche Einkommensgrenze nicht überschritten werden.

Die Höhe dieser finanziellen Grenze ist maßgeblich davon abhängig, wo der WBS beantragt wird. Deshalb ist es nötig, die aktuellen Einkommensgrenzen des jeweiligen Bundeslandes herauszufinden. Der passende Ansprechpartner dafür ist in der Regel die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen oder ein vergleichbares Amt für Wohnungswesen. „er Bürgerservice im Rathaus Ihrer Stadt, gibt Ihnen Auskunft, wo Sie sich über den WBS informieren können und ihn letztendlich beantragen“, sagt Niklas Gille Pressesprecher von Vonovia, Deutschlands größter privater Wohnungsvermieter.

Ohne Gehaltsnachweise kein WBS

Die Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern können dabei erheblich sein. In Nordrhein-Westfalen liegt die aktuelle Einkommensgrenze für eine Person beispielsweise bei jährlich 18.430 Euro – in Hamburg bei nur 12.000 Euro. Baden-Württemberg ist mit am großzügigsten, dort kann jeder bis zu einem Einkommen von rund 21.700 Euro einen WBS beantragen. Für Mehrpersonenhaushalte gibt es gesonderte Grenzen, die entsprechend höher liegen. Familien profitieren indes von ihrem Nachwuchs. Für jedes Kind steigt die Einkommensgrenze: In Berlin zum Beispiel um 700 Euro – in Hamburg sogar um 1000 Euro. „amit der Antrag möglichst reibungslos bearbeitet werden kann, bringen Sie die Einkommensnachweise der letzten 12 Monate aller Bewohner gleich mit zur Behörde“, rät Gille.

Freibeträge sind möglich

Neben der angesprochenen Haushaltsgröße gibt es weitere Faktoren, die höhere Einnahmen im Jahr zulassen, ohne den Anspruch auf den WBS zu verlieren. So zählt das gesetzliche Kindergeld nicht zum Einkommen. Zudem dürfen vom Gehalt Kinderbetreuungskosten, Einkommensteuern sowie Pflichtbeiträge zur Krankenkasse oder Pflege- und Rentenversicherung abgesetzt werden und damit die Einkommensgrenze um bis zu 30 Prozent überschritten werden.

Dazu kommen weitere besondere Freibeträge für Schwerbehinderte, junge Ehepaare, Alleinziehende oder Kinder zwischen 16 und 25 mit eigenem Einkommen.

Wie schon bei den Basis-Einkommensgrenzen gilt auch bei den Zuschüssen und Freibeträgen: Die letztendliche Summe kann zwischen den einzelnen Bundesländern schwanken oder komplett entfallen. Die genaue Ermittlung, des zu berücksichtigenden Einkommens, nimmt das Amt nach der Antragsstellung vor. Niklas Gille von Vonovia rät dazu, schon vorab eigenständig Informationen einzuholen: „Im Internet gibt es WBS-Rechner, die Ihnen dabei helfen können zu erfahren, ob eine Chance auf Bewilligung besteht.“

Besondere Ansprüche lassen größere Wohnungen zu

Die erlaubte Größe der Sozialwohnung ist davon abhängig, wie viele Personen in den Haushalt einziehen. Grundsätzlich gilt folgendes: Pro Person besteht der Anspruch auf ein Zimmer. Ein Alleistehender hätte demnach Anspruch, eine, mit öffentlichen Mitteln geförderte, Einzimmerwohnung zu beziehen. Eine Familie mit zwei Kindern kommt nach dieser Rechnung auf eine Vierzimmerwohnung. In manchen Bundesländern darf die Wohnung zudem eine bestimmte Quadratmetergröße nicht überschreiten. Als allgemein angemessen werden 45qm Wohnfläche für Alleinstehende angesehen. Jeder weiterer Person im Haushalt werden 15qm zugestanden.

Auch hier gibt es Ausnahmen: Macht der WBS-Berechtige besondere Ansprüche geltend – das können berufliche aber auch persönliche Gründe sein – kann das Amt nach der Prüfung mehr Wohnraum bewilligen. Übliche Gründe sind gesundheitliche Beeinträchtigungen oder die Arbeit von Zuhause (Home-Office).

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