Bodenbelag in Mietwohnungen: Rechte und Pflichten für Mieter und Vermieter

Beim Auszug sind Streitigkeiten zum Zustand der Mietwohnung keine Seltenheit. Die Dielenböden haben Kratzer, der Fußboden ist abgewetzt. Vermieter sind an dieser Stelle oft überzeugt davon, dass der Mieter in Renovierungspflicht steht. Stimmt das wirklich? Und darf der Mieter auf Wunsch den Bodenbelag ändern oder müssen solche Veränderungen mit dem Vermieter besprochen werden?

Teppichböden strahlen ein warmes und weiches Flair aus.

Dürfen Mieter den Bodenbelag in der Mietwohnung ändern?

Der Vermieter übergab die Räumlichkeiten mit einem frisch abgeschliffenen Dielenboden, der Mieter wünscht sich aber einen hochwertigen Teppichboden in seinen Räumen. Korrelieren die Interessen miteinander, ist die Rechtsprechung entscheidend. Prinzipiell haben Mieter immer die Möglichkeit, den Bodenbelag zu erneuern oder nach ihren Wünschen zu optimieren. Voraussetzung ist, dass zuvor Rücksprache mit dem Vermieter gehalten wurde. Eine Genehmigung sollte schriftlich erfolgen, um beim Auszug einen Nachweis zu haben.

Wechselt der Vermieter den Bodenbelag aus (z.B. bei Defekten, Kratzern etc.), muss die Wertigkeit beibehalten bleiben. Es ist nicht zulässig, einen teuren Teppichboden durch preiswertes PVC zu ersetzen, da die Mietsache dadurch an Wert verliert. Dem Mieter ist es jedoch nicht zuzumuten, dass er die gestalterischen Wünsche seines Vermieters erfüllt. Um Streitigkeiten zu vermeiden, macht es Sinn, gemeinsam auszuwählen.

Tipp: Haben Mieter besonders hohe Ansprüche an den Bodenbelag, ist eine Differenzzahlung denkbar. Der Vermieter übernimmt die Kosten bis zu einem normalen Maß, darüber hinaus anfallende Zahlungen fallen dem Mieter zu.

Welche Bodenbeläge sind in Mietwohnungen sinnvoll?

Während Vermieter oft Wert auf geringe Kosten und gute Qualität legen, kommt es Mietern vor allem auf die Optik an. Wer eine Wohnung mit Teppich übernommen hat, kann gegen einen Wechsel zu Laminat Widerspruch einlegen. Der Vermieter hat nicht das Recht, gegen den Mieterwillen einen Wechsel des Bodenbelags zu einer anderen Variante vorzunehmen. Soll eine leerstehende Wohnung mit Boden vermietet werden, gilt es einige Überlegungen zu treffen. Welche Form des Bodenbelags ist aktuell sehr beliebt und bietet auch in Zukunft einen echten Mehrwert? Welches Material ist pflegeleicht und wie steht es um die Renovierung?

Viele Mieter sind sich nicht im Klaren darüber, dass der Vermieter zum Austausch des Bodenbelags bzw. zur Instandsetzung verpflichtet ist. Die täglichen Reinigungsarbeiten fallen dem Mieter zu. Nach Ablauf der gesetzlichen Erhaltungspflichten ist es allerdings Aufgabe des Vermieters, den Boden zu erneuern. Nachfolgend werden verschiedene Bodenarten nebst Lebensdauer vorgestellt.

Parkettböden benötigen Pflege, um nicht an Qualität zu verlieren.

Teppichboden für zehn Jahre bewohnbar

Es ist Aufgabe des Vermieters, das Mietobjekt in einem bewohnbaren Zustand zu halten. Dazu gehören auch der regelmäßige Austausch von Nutzgegenständen wie dem Boden. Teppichböden sind seitens des Gesetzes dem Laminatboden gleichgesetzt. Es wird von einer zehnjährigen Lebensdauer ausgegangen, anschließend sollte ein Wechsel erfolgen. Diese Zeitspanne deckt sich mit jener für Vinylböden, die in Mietwohnungen jedoch seltener verlegt werden.

Gut zu wissen: Hat der Mieter seinen Teppich selbst verlegt (z.B. in Wohnungen ohne Boden), ist er selbst für den Wechsel verantwortlich.

Parkettboden mit langer Haltbarkeit

Bei Parkettböden wird von einer Haltbarkeit zwischen 40 und 50 Jahren ausgegangen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Lösung den Vermieter von seinen Verantwortlichkeiten befreit. Im Turnus von ca. zehn Jahren ist es nötig, den Boden abzuschleifen. Das Landgericht in Wiesbaden sah die Frist etwas großzügiger und beschied, dass der Vermieter nach 15 bis 20 Jahren eine Renovierung des Parketts finanzieren muss.

Schäden am Boden beim Auszug – wer haftet?

Bei teuren Parkettböden stellt sich oft die Frage, ob Mieter oder Vermieter für Beschädigungen haften. Gleiches gilt für Teppiche, die vom Vermieter bezahlt und verlegt wurden. Grundsätzlich gilt, zwischen zwei Arten der Beschädigung zu unterscheiden. Normale Abnutzungserscheinungen sind hinzunehmen, Schäden durch unsachgemäßes Handling nicht. Eine heruntergefallene Zigarettenglut kann ein Loch in Teppich oder Parkett brennen. Für solche Missgeschicke muss der Mieter selbst haften. Entstehen mit der Zeit Trittspuren durch sachgemäße Nutzung, muss der Vermieter diese Qualitätsminderung in Kauf nehmen. Eine Wertminderung ist gängig und wird durch die monatliche Mietzahlung abgegolten.

Sonderfall Teppichboden: Führt unsachgemäßer Gebrauch der Mietwohnung mit der sogenannten Teppichboden-Meterware zu unhaltbaren Zuständen, kann der Mieter zum Austausch verpflichtet sein. Das ist regelmäßig der Fall, wenn in der Wohnung stark geraucht wurde oder wenn Tiere den Teppich verunreinigen. Kommt es zu einem Wasserschaden, ist die Kostenpflicht fast immer auch beim Mieter zu finden. Möglicherweise greift an dieser Stelle die Haftpflichtversicherung.

Frühzeitiger Wechsel von Teppichboden – so viel zahlt der Mieter dazu

Muss ein Teppichboden (oder anderer Boden) vor Ablauf der eigentlichen Mindestnutzungsdauer ausgetauscht werden, spielt der Zeitwert eine Rolle.

Rechnerisches Beispiel: Der Austausch eines Teppichbodens muss aufgrund starker Abnutzungserscheinungen nach fünf Jahren gewechselt werden (z.B. beim Auszug oder auf Wunsch des Mieters). Die eigentliche Weiternutzungsdauer würde ebenfalls fünf Jahre betragen. Somit fallen dem Mieter Kosten von 50 % zu.

Kein Wechsel bei gutem Zustand

Obwohl es klare Fristen für den Austausch gibt, ist der tatsächliche Wechsel vom Ist-Zustand abhängig. Ist der Teppichboden im Gästezimmer beispielsweise nach zehn Jahren noch nahezu unbenutzt, muss kein Austausch erfolgen. Modische Veränderungswünsche des Mieters sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Zustand keinen Mietmangel darstellt.

Tauscht der Vermieter den Bodenbelag allerdings nach der Frist trotz Mängeln und Schäden nicht aus, hat der Mieter Anspruch darauf. Er kann ihn durch eine Mietminderung durchsetzen. Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, wie stark die Abnutzungserscheinungen sind.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, lohnt es sich, das Gespräch mit dem Mieter bzw. Vermieter zu suchen. Gibt es keine Einigung, können dritte Instanzen wie der Mieterschutzbund weiterhelfen.

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