Pressemitteilung – „Störende Bäume und Sträucher“ – Haus & Grund Hessen zum Streifall Grundstücksgrenze

Frankfurt am Main, 26.09.2017 (lifePR) – In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres dürfen Hecken und Bäume nicht beschnitten werden. Darauf weist Haus & Grund Hessen mit seinem Landesverbandsgeschäftsführer Younes Frank Ehrhardt hin. Nur Pflege- und Formschnitte bei Hecken seien danach erlaubt (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). Diese Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes gilt bundesweit.

Mit dem 1. Oktober des Jahres ist dieser Schutz der pflanzlichen Wachstumsperioden und auch der Vogelwelt, die ungestört in den Bäumen und Hecken nisten soll, beendet, hebt der Vertreter von Haus & Grund Hessen hervor. Bis zum 15. März 2015 können also jetzt Beseitigungsansprüche nach §§ 1004, 906 BGB für überhängende Baumäste und für herüber gewachsene Baumwurzeln bis zur Grundstücksgrenze durchgesetzt werden. Und unter den näheren Voraussetzungen des § 910 BGB kommen auch eigene Selbsthilferechte infrage. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks herüber ragende Zweige abschneiden und behalten, wenn er eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgte. Diese Erklärung ist regelmäßig an den Eigentümer des störenden Grundstücks zu richten. In Vermietungsfällen ist das ebenso, zitiert Ehrhardt ein Urteil des Amtsgerichts Kerpen (AG Kerpen, Urteil vom 12. April 2011 – 110 C 140/10).

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