Mietrecht – Tierhaltung in der Mietwohnung

Tiere in der Wohnung

Nicht nur die Katze, Hund oder das allseits beliebte Meerschweinchen – auch Schlangen, Spinnen oder andere exotische Amphibien bzw. Reptilien erfreuen sich einer großen Anhängerschaft. Für Mieter stellt sich hier die Frage, welche Tiere überhaupt in den eigenen vier Wänden gehalten werden dürfen und sich sowohl für Nachbarn als auch für die Mietsache nicht störend oder gar gefährdend auswirken.

Grundsätzliches zur Tierhaltung in einer Mietwohnung

Generell darf die Haltung von Haustieren in einer Mietwohnung andere Bewohner nicht in irgendeiner Form beeinträchtigen. Von lautem und ebenso anhaltendem Hundegebell können sich Nachbarn in einem erheblichen Umfang gestört fühlen. Wer sich für Aquarien bzw. die Haltung von (exotischen) Fischen begeistert, muss darauf achten, nicht zu viel dieser paradiesisch anmutenden Wasserwelten aufzustellen. Deren hohes Gewicht kann sich negativ auf Statik und damit letztendlich auf die Gebäudesicherheit auswirken.

Die Haltung von Kleintieren ist erlaubt

Mietwohnung oder Miethäuser sind grundsätzlich keine Verbotszonen für Tiere. Vermieter müssen hierfür im Mietvertrag keine explizite Regelung aufführen, welche diesen ohnehin gesetzlich geregelten Umstand im Mietvertrag erläutern – eine ausdrückliche und schriftlich festgehaltene Zustimmung ist vor diesem Hintergrund also nicht erforderlich. Ein Verbot von Kleintieren sowie Hunden und Katzen darf in einem Mietvertrag ebenfalls nicht formuliert sind. Eine Obergrenze für die Anzahl der im Haushalt befindlichen (Klein-)Tiere dürfen Vermieter jedoch vertraglich festhalten und letztendlich auch rechtlich durchsetzen. Die Kleintierhaltung setzt keine explizite Erlaubnis durch einen Vermieter voraus. Zum Kreis der sogenannten Kleintiere zählen unter anderem Mäuse, Fische, Ziervögel, Meerschweinchen sowie Hamster.

Wann die Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist

Standardmäßig beinhaltet ein Mietvertrag eine Regelung, wonach sich Vermieter das Recht vorbehalten, über die Haltung eines Tieres in ihrer Mietwohnung entscheiden zu dürfen. Sofern keine gravierenden/wesentliche Gründe vorliegen, welche eine Tierhaltung unzumutbar machen, muss der Vermieter jedoch einlenken und die entsprechende Erlaubnis erteilen. Üblicherweise bezieht sich die entsprechende Genehmigung auf ein bestimmtes Tier und muss bei einer weiteren Anschaffung erneut durch den Mieter eingeholt werden. Dem Vermieter steht es außerdem zu, dass er vom Mieter das Ergreifen von Schutzmaßnahmen verlangen kann, um etwaigen Gefährdungen proaktiv vorzubeugen und um Nachbarn nicht unnötig eine mehr oder weniger großen Gefahr und/oder Belästigung auszusetzen.

Wer zum Beispiel einen Hund tagsüber über einen langen Zeitraum in einer Mietwohnung unbeaufsichtigt lässt, muss damit rechnen, dass dieser seine Bedürfnisse durch lautes Bellen Kund tut. Eine Lärmbelästigung für Nachbarn ist hierbei unausweichlich und kann dazu führen, dass Mieter durch ihren Vermieter zu Behebung dieser Störung aufgefordert werden. Gleiches gilt für Katzen/Kater, die ebenfalls sehr laut auf ihre Persönlichkeit und ihre Bedürfnisse aufmerksam machen können.

Konsequenzen bei verbotener Tierhaltung

Halten Mieter außer Kleintiere andere Tiere ohne vorhergegangene Erlaubnis in der Wohnung, können Vermieter verlangen, diese schnellstmöglich abzuschaffen. Haben Vermieter hingegen über einen längeren Zeitraum die Tierhaltung geduldet, können die Unterlassungsansprüche entfallen. Wenn ein Vermieter eine schriftliche Abmahnung erteilt hat, besteht für den Mieter die Möglichkeit, eine Erlaubnis durch die Darstellung des Sachverhalts zu erhalten. Handelt der Mieter weiterhin entgegen der vorgegebenen gesetzlichen sowie vertraglichen Regularien, muss dieser aufgrund einer verbotswidrigen Tierhaltung mit einer Kündigung des Mietverhältnisses rechnen.

Im Zweifel fachlichen Rat suchen

Sowohl Mieter als auch Vermieter könnten aufgrund von Missverständnissen oder der falschen Interpretation des einst geschlossenen Mietvertrages einem Irrglauben folgen, der sich oftmals nur durch einen neutralen Beistand beseitigen lässt. Mieter- sowie Eigentümervereine können hierbei eine gute Möglichkeit sein, um diesen Umstand zu beseitigen und um Klarheit zu schaffen. Darüber hinaus scheint die Rechtslage oftmals nicht eindeutig geklärt, weshalb die professionelle Beratung einer unabhängigen Stelle durchaus einen deutlichen Mehrwert bieten kann. Letztendlich gilt es das Wohl dreier Parteien zu bedenken: Das des Vermieters, des Mieters sowie des Tieres.

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