Gartengestaltung als Mieter – was ist erlaubt und was nicht?

Manchmal hat ein Mieter Glück. Der Mietvertrag inkludiert die Gartennutzung und je nach Wohnung und Haus bedeutet das auch, dass der Garten direkt vor der Terrasse liegt und praktisch nur von einem einzigen Mieter genutzt wird. Auf der anderen Seite handelt es sich bei dem Garten ebenfalls um eine Mietsache bei der Einschränkungen bestehen. Viele Ideen dürfen Mieter durchaus im Garten umsetzen, bei anderen müssen sie aber mindestens die Erlaubnis des Vermieters einholen. Dieser Artikel schaut sich einmal an, welche Rechte und Pflichten bestehen.

Abbildung 1:Angelegenheiten wie die Gartennutzung und auch dessen Pflege können oft für Streitigkeiten sorgen.

Herkömmliche Gartenpflege ist kein Problem – teils sogar ein Muss

Generell haben Mieter, deren Vertrag aussagt, dass der Garten zur Mitbenutzung freigegeben ist und somit zur Mietsache gehört, viel Spielraum. Dennoch gibt es vorab schon Einschränkungen:

  • Zugang – steht der Garten ausschließlich einer Mietpartei zur Verfügung und ist auch nur über diese Terrasse zugänglich, gehört dem Mieter dieser Wohnung der Garten. Anders sieht es bei den typischen Gemeinschaftsgärten aus. Hier kann kein einzelner Mieter das Betretungsverbot aussprechen oder den Garten teilweise für sich allein einnehmen. Ein Gemeinschaftsgarten ist, was der Name aussagt: Ein gemeinschaftlicher Garten für die Mieter dieses Hauses.
  • Absprachen – bei Gemeinschaftsgärten müssen Entscheidungen stets gemeinsam erfolgen. Mieter müssen sich somit miteinander abstimmen, bevor beispielsweise ein großes Gemüsebeet angelegt wird, wo gerade noch ein Klettergerüst stand.

Ansonsten ist die Gartenpflege gerne ein Streitthema zwischen Mietern oder Mietern und Vermietern. Hier gilt:

  • Keine Notiz im Mietvertrag – steht im Mietvertrag nichts über die Pflege des Gartens, ist der Mieter auch nicht verpflichtet, ihr nachzukommen.
  • Mieter ist zuständig – enthält der Mietvertrag den Passus »Der Mieter ist für die Gartenpflege zuständig«, so muss er nur einfache Arbeiten übernehmen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden und legte fest, dass zu diesen Arbeiten all diejenigen gehören, die keine sonderlichen Kenntnisse oder Kosten bedeuten: Unkraut zupfen, Laub fegen und Rasenmähen. Kompliziertere Aufgaben obliegen dem Vermieter.
  • Unternehmen – steht im Mietvertrag, dass der Garten von einem Unternehmen gepflegt wird, darf der Vermieter die Kosten auf die Mieter umlegen.

Und wie sieht es mit der Pflege allgemein aus? Generell muss der Vermieter keine Gerätschaften stellen, deshalb muss ein Mieter sich selbst Gerätschaften anschaffen, wenn er Spaß am Garten hat und sich die Arbeit erleichtern möchte. Hier könnten mitunter Akku- oder Elektrorasenmäher eine gute Idee sein. Übrigens:

  • Häufigkeit – der Vermieter kann nicht festlegen, wie oft der Mieter den Rasen zu mähen hat. Er kann ihn auch zu einer Wiese wuchern lassen. Zu extrem darf dies jedoch nicht ausfallen, dann setzen wieder die Rechte des Vermieters ein.
  • Pflanzen – der Mieter darf durchaus Beete anlegen und hier Blumen oder Gemüse anpflanzen. Ein Verbot ist nicht möglich. Es gilt nur, dass bei Gemeinschaftsgärten eine Absprache mit den anderen Mietern stattfindet.

Kann der Vermieter Aspekte ausschließen?

Der gemietete Garten ist kein Eigentum, daher kann der Vermieter durchaus einige Nutzungsmöglichkeiten ausschließen. Zudem ist er vielfach um Erlaubnis zu fragen:

  • Alte Bepflanzungen – bei alten, längst stehenden Bäumen, Büschen oder Sträuchern kann der Mieter nicht hingehen und sie ohne Rücksprache und Erlaubnis entfernen. Möchte er den Garten neu gestalten, muss er sich die – schriftliche – Erlaubnis des Vermieters einholen.
  • Neue Bepflanzungen – abseits von Beeten und Gemüsebeeten muss ein Mieter um Erlaubnis fragen, ob er Büsche und Bäume pflanzen darf. Dies liegt mitunter an der Versicherungsfrage und der späteren Entfernung. Beete sind eng begrenzt und können leicht aufgelöst werden, die Wurzeln von Büschen und Bäumen hingegen wachsen tief und breit. Und: Bäume können in Zukunft zu einem Risiko werden.
  • Spielgeräte – grundsätzlich dürfen sie – teils nach Rücksprache mit Mitmietern – aufgestellt werden. Die Maßgabe ist: Sie müssen bei Auszug entfernt werden, sofern nichts anderes vereinbart wird.
  • Verbote – ein Vermieter kann einzelne Verbote aussprechen. Das kann schon bei einer Gartenhütte der Fall sein.

Bei festen Bauten, wie beispielsweise der Gartenhütte, muss der Vermieter schon aus dem Grund gefragt werden, weil die Bestimmungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sind. Es kann gut sein, dass die typische Hütte genehmigungspflichtig ist und somit ein Bauantrag gestellt werden müsste.

Was ist sonst noch zu beachten?

Wer einen Mietgarten nur allein benutzt, braucht sich nur an gängige Regeln zu halten. Natürlich darf der Zaun nicht einfach abgerissen oder deutlich erhöht werden, doch ob der Mieter einen kleinen Teich anlegt, ist relativ egal. Dieser kann schließlich vollständig entfernt werden. Im Gemeinschaftsgarten gibt es hingegen gerne Stress zwischen den Parteien. Hier sollte unbedingt geklärt werden:

  • Ruhezeiten – jeder hat sich freilich an die Ruhezeiten zu halten. Ansonsten dürfen Mieter aber im Garten feiern, mit Freunden sitzen und grillen. Tipp: Wer eine größere Feier plant, sollte einfach die Mitmieter fragen, ob dies OK ist und ob sie eventuell an dem Tag auf den Garten verzichten könnten – oder aber, die Mieter werden mit eingeladen. Und wer seine Nachbarn mit einem lauten Rasenmäher ständig stört, kann eventuell auf eine leisere elektrische Variante zurückgreifen. Bei Reichweiten-Problemen bieten sich varianten mit Akku an, die heute auch schon in vielen Ausführungen erhältlich sind.
  • Pflege – erklärt sich nicht ein Mieter allein bereit, sich um die Pflege zu kümmern, sollte ein fester Plan erstellt werden. Tipp: Diesen unbedingt mit dem Vermieter absprechen und von ihm unterzeichnen lassen. Hält sich eine Mietpartei nicht an die Aufgaben, hat der Vermieter nur eine Handhabe.
  • Abgrenzungen – diese sind nicht erlaubt. Es darf also kein Mieter hingehen und einfach den Garten in Parzellen abtrennen.

Häufig ist es nur eine Frage des miteinander Redens. Und das gilt auch für alltägliche Dinge, die jedoch beständig vor Gericht landen. Bevor ein Mieter den Rasenmäher holt und um die frisch gewaschene Wäsche im Garten herummäht, sollte also das Gespräch gesucht werden. Denn: Verdreckt er die Wäsche nun, ist er für die Reinigungskosten haftbar.

Abbildung 2: Wer mit dem Vermieter und den Nachbarn spricht, kann viel Spaß in seinem Garten haben.

Fazit – relativ lockere Regeln

Rund um den Mietgarten sind die Regeln relativ locker, wenngleich welche bestehen. Besonders einfach haben es freilich Mieter, die einen nur für sie zugänglichen Garten besitzen. Hier müssen sie zwar auch teilweise Rücksprache halten, doch brauchen sie sich nicht mit Mitmietern absprechen. In Gemeinschaftsgärten ist die Rücksichtnahme das oberste Gebot.

Bildquellen:

Abbildung 1: @ niekverlaan (CC0-Lizenz) / pixabay.com

Abbildung 2: @ isfara (CC0-Lizenz) / pixabay.com

 

 

3 Kommentare zu “Gartengestaltung als Mieter – was ist erlaubt und was nicht?”

  1. darf der mieter ohne rücksprache ein grosses schwimmbad anlegen? durchmesser ca 3 m ca. 3-5 cm ins erdreich versenkt. mfg fügner

  2. Wir sind 2 Personen und wohnen seit 8 Monaten in einer Neubau-Erdgeschosswohnung. Unter dieser Wohnung befindet sich eine Untergeschosswohnung, die jetzt von einer Familie bezogen wurde, die „unmittelbar unter unserem Balkon“ mehrere Spielgeräte (u.a. auch Hüpfburg) aufgestellt hat.
    Mich macht der tägliche Lärm ziemlich betroffen und wir denken schon wieder an Auszug, obwohl der letzte Umzug auch nicht billig war.
    Haben wir als Mieter kein Mitsprache-Recht?

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