Urteil – Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Urteile

(BGH Urt. 23.11.2022, AZ. VIII ZR 59/21) Hintergrund: Es klagte eine Mieterin, da die Vermieterin nachdem sie eine neue Zentralheizungsanlage eingebaut und die Wärmedämmung in der Wohnung erneuert hatte, eine Mieterhöhung mit Endkostenaufstellung durchsetzen wollte. Es wurde der Mieterin eine tabellarische Aufstellung der Maßnahmen sowie deren Gesamtkosten ausgehändigt. Die Mieterin beklagte daraufhin, dass es sich hierbei um eine formal falsche Aufstellung handele und der Vermieterin somit keine Mieterhöhung zustünde.

Amts- und Landgericht bestätigten mit ihrem Urteil die Auffassung der Mieterin. Die Vermieterin ging allerdings in Revision, mit Erfolg. Der BGH gab der Vermieterin mit der Begründung recht, dass die bei der Renovierung entstandenen Gesamtkosten, welche nicht nochmals in einzelne Positionen untergliedert wurden, nicht zu einer formellen Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung führen.  Der Hauptzweck, der mit diesen Angaben gefördert werden soll, ist, dass der Mieter den Grund sowie den Umfang der Mieterhöhung ohne große Mühe nachvollziehen kann. Diesem Zweck sei zu genüge gedient, wenn die Gesamtkosten für jede einzelne Maßnahme in Verbindung mit dem Abzug der Kosten für die dadurch eingesparten Instandhaltungskosten aufgeführt werden. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. 



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