Pflanzt ein Mieter ohne Genehmigung des Vermieters einen Baum auf einem Balkon oder auf einer Loggia an, kann der Vermieter dessen Entfernung verlangen. Im konkreten Fall hielt der Mieter einer Wohnung auf seiner Loggia zunächst einen kleinen Bergahorn als Topfpflanze. Über die Jahre hinweg wuchs dieser zum Baum heran. Der ursprüngliche Holzkasten ist verrottet und das Erdreich und die Wurzeln befinden sich nun direkt auf dem Betonboden. Der Mieter sicherte den Baum durch Befestigung von Stahlketten und Stahlspiralen als Rückdämpfer an der Hauswand gegen Windböen. Die Vermieterin forderte ihn mehrfach auf, den Baum zu entfernen.
Sie ist der Meinung, dass der Ahornbaum unkontrolliert aus dem Balkon herauswuchere und eine derartige Nutzung des Balkons nicht vertragsgerecht sei. Der Mieter wendet ein, dass die Bepflanzung des Balkons nach eigenen Wünschen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre und der Beseitigungsanspruch verjährt sei, da die Vermieterin durch regelmäßige Begehungen der Anlage volle Kenntnis von dem Baum gehabt habe. Vor Gericht bekam die Vermieterin Recht und der Mieter wurde dazu verurteilt, den Ahornbaum samt Erdreich und Wurzelwerk fachgerecht dauerhaft zu beseitigen. Die Pflanzung des Baumes halte sich nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, denn Ahornbäume könnten mehrere Meter hoch werden und einen Stammdurchmesser von mehr als einem Meter annehmen. Sie seien damit zum Halten auf Loggien in mehrstöckigen Häusern in Innenstädten nicht geeignet. Da das Pflanzen eines Baumes nach Auffassung des Gerichts eine Dauerhandlung ist, ist der Anspruch auch nicht verjährt, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 461 C 26728/15).
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