Ungültige Klauseln im Mietvertrag

So erkennen Sie ungültige Klauseln im Mietvertrag

Mietverträge enthalten häufig eine Vielzahl von Klauseln, die schlichtweg ungültig sind. Im folgenden Artikel erhalten Sie Informationen über verschiedene ungültige Klauseln. Beachten Sie, dass sich Gültigkeit und Ungültigkeit jedoch permanent aufgrund der aktuellen Rechtsprechung ändern können.

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Ungültige Klauseln im Mietvertrag – genau Lesen lohnt sich immer

Wenn Sie laut Mietvertrag zur Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, ist das nur dann gültig, wenn diese Verpflichtung dem Paragraphen 28 entspricht (Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen). Hier ist festgelegt, das nur das Kalken oder Anstreichen von Decken und Wänden, Tapezieren, Streichen von Heizkörpern inklusive Heizrohre, Fußböden, Fenster, Innen- und Außentüren durch den Mieter erfolgen darf. Auch Klauseln, die besagen, dass Sie als Mieter Kleinreparaturen übernehmen müssen, sind nur dann wirksam, wenn dies auf Gegenstände bezogen ist, die durch Ihren häufigen Gebrauch betroffen sind. Zudem dürfen die Höhe der Kosten je Reparatur 100 Euro nicht übersteigen. Des Weiteren müssen die jährlichen Kosten für diese Schönheitsreparaturen unter acht Prozent der Nettojahreskaltmiete liegen. Als Mieter dürfen Sie während der gesamten Mietzeit eigenständig entscheiden, in welchen Farben Sie Türen, Wände, Decken und ähnliches streichen. Wird das Mietverhältnis beendet, darf der Vermieter nur in begrenztem Raum bestimmen, in welchen Farben Sie die Mietwohnung übergeben müssen. Er darf nicht verlangen, dass Sie die gesamte Wohnung weiß streichen. Beachten Sie, dass in einigen Mietverträgen von Weißen, statt von Streichen die Rede ist. Diese Formulierung wurde von verschiedenen Gerichten als unzulässig beurteilt. Auch Endrenovierungsklauseln sind nur im begrenzten Rahmen erlaubt. Sie sind dann unzulässig, wenn die generelle Renovierungsbedürftigkeit oder die letzte Renovierung nicht beachtet wurden. Bei der Kombination von Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklauseln sollten Sie ebenfalls vorsichtig sein. Stellen sie eine unzumutbare Belastung dar, sind diese für Sie ungültig. Auch starre Zeitpläne in diesem Zusammenhang sind nicht gültig. Nur die Notwendigkeit der Renovierungsmaßnahmen ist entscheidend. Bestanden zu Beginn des Mietverhältnisses Mängel oder wurden sie vom Vermieter verursacht, muss er diese beheben. Klauseln, die diese Haftung ausschließen, sind unwirksam. Das Kündigungsrecht des Mieters bleibt unberührt. Anderslautende Klauseln sind ebenfalls unwirksam.

Weitere ungültige Klauseln im Mietvertrag

Wenn Sie die Mietsache nicht im Vertrag vereinbarten Umfang nutzen können, haben Sie das Recht, Ihre Miete zu mindern. Dies darf durch keine Klausel verboten werden. Die Klausel, dass Sie nur bei unstreitigen Mängeln das Recht zur Minderung haben, ist ebenfalls unwirksam. Der Vermieter darf eine Kautionszahlung festlegen, die allerdings drei Kaltmonatsmieten nicht übersteigen darf. Sie haben das Recht, diese Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses in drei Monatsraten zu zahlen. Wird dieses Recht schriftlich ausgeschlossen oder eingeschränkt, ist die Klausel ungültig. Generelle Rauchverbote für die gemieteten Räumlichkeiten sind ebenfalls ausgeschlossen. Das Rauchverbot für Gemeinschaftsräume, zum Beispiel Waschküche, Trockenboden, Treppenhaus und Flur, ist zulässig. Auch das Halten von Tieren darf durch keine Klausel verboten werden. Sie müssen keine Genehmigung vom Vermieter erbitten. Kleintiere wie Hamster und Fische dürfen Sie sowieso halten, selbst wenn der Vermieter nicht zustimmt. Selbst ein Verbot für Katzen- und Hundehaltung ist grundsätzlich nicht möglich. In Einzelfällen kann jedoch eine begründete Verweigerung erfolgen. Auch Klauseln, die den Vermieter berechtigen, die vermieteten Räumlichkeiten ohne Vorankündigung besichtigen zu dürfen, sind unzulässig. Er muss sich stets anmelden, außer bei Gefahr im Verzug. Eine Besichtigung ohne Anlass darf ebenfalls nicht vereinbart werden. Der Vermieter darf jedoch in wiederkehrenden Abständen die Räumlichkeiten kontrollieren. Der Zeitraum darf jedoch nicht im Mietvertrag festgehalten werden. Eine solche Klausel ist ebenfalls ungültig. Werden im Mietvertrag Kosten als Betriebskosten deklariert, die keine sind und von Ihnen zu tragen werden, sind ebenfalls unwirksam. In diesem Fall müssen Sie überhaupt keine Betriebskosten tragen. Wenn die vereinbarten Vorauszahlungen zu hoch sind, werden Sie ebenfalls von der Zahlung dieser Betriebskosten entbunden. Wird ein längerer Abrechnungszeitraum als ein Jahr bestimmt, ist eine solche Betriebskostenklausel auch ungültig.

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